

Europäischer Gerichtshof kippt Vorratsdatenspeicherung
8. April 2014 um 10:03
Auf die Schweiz hat dieser Entscheid juristisch aber keinen Einfluss.
Auf die Schweiz hat dieser Entscheid juristisch aber keinen Einfluss.
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat am Dienstag die umstrittene Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung für ungültig erklärt. Er sieht dabei einen Eingriff in die Grundrechte, "der sich nicht auf das absolut Notwendige beschränkt".
Für das Gericht ist der Eingriff "von grossem Ausmass und besonderer Schwere" und verletzt die Grundrechte "des Privatlebens und auf den Schutz personenbezogener Daten". Mit seinem Urteil folgte der EuGH der Argumentation des Generalanwalts. Dieser kritisierte die Möglichkeit einer Speicherung von Telefondaten bis zu zwei Jahren als zu grosszügig. Die Klagen waren von Irland und Österreich eingebracht worden. Sie ersuchten den EuGH um Prüfung der Gültigkeit der Richtlinie aus dem Jahr 2006. Denn damit waren Mitgliedstaaten zur gesetzlichen Regelung der anlasslosen Speicherung sämtlicher Verbindungsdaten aus der elektronischen Kommunikation verpflichtet.
Richtlinien gelten nicht für die Schweiz
Die fragliche Richtlinie wurde von der Schweiz im Rahmen der bilateralen Verträge mit der EU nicht übernommen. Sie findet daher in der schweizerischen Gesetzesordnung keine Anwendung. Gleiches gilt für die Grundrechte-Charta der EU. Aus diesem Grund ist die Schweiz auch nicht an einen Entscheid des EuGH gebunden, schrieb das Bundesamt für Justiz noch vor dem Entscheid in einer E-Mail an inside-it.ch.
In der Schweiz ist die Vorratsdatenspeicherung im Bundesgesetz betreffend die Überwachung des Post- und Fenmeldeverkehrs (BÜPF) geregelt. Die Revision dieses Gesetzes, das eine Ausweitung der Datenspeicherung vorsieht, wurde Mitte März dieses Jahres vom Ständerat durch gewunken. Der Ball liegt nun beim Nationalrat.
Aber gerade das Thema der Vorratsdatenspeicherung führt zu Kritik am BÜPF. So hat die Lobby-Gruppe "Digitale Gesellschaft" erst kürzlich eine Beschwerde gegen die Vorratsdatenspeicherung eingereicht. Sie argumentieren damit, dass sie verschiedenen Grundrechten widerspreche - die gleiche Argumentation wie Irland und Österreich.
Der Entscheid des EuGH hat demnach keine direkten juristischen Folgen auf die Revision des BÜPF, wird aber die Diskussion sicher wieder neu lancieren.
Kritik des EuGH:
Der EuGH begründete sein Urteil damit, dass die Richtlinie "sämtliche Personen, elektronische Kommunikationsmittel und Verkehrsdaten" betrifft, ohne irgendeine Differenzierung, Einschränkung oder Ausnahme. Auch gebe es "kein objektives Kriterium", die ermöglichten, den Zugang der Behörden zu beschränken. Ausserdem schreibe die Richtlinie eine Dauer der Vorratsspeicherung der Daten von mindestens sechs Monaten vor, ohne dass eine Unterscheidung zwischen den Datenkategorien gemacht werde.
Auch existierten keine objektiven Kriterien, die gewährleisteten, "dass die Speicherung auf das absolut Notwendige beschränkt wird", heisst es in der Mitteilung des Gerichts weiter. Zudem stellt der Gerichtshof fest, dass die Richtlinie "keine hinreichenden Garantien dafür bietet, dass die Daten wirksam vor Missbrauchsrisiken" geschützt sind. Und sie gewährleistet nicht, dass die Daten nach Ablauf ihrer Speicherungsfrist unwiderruflich vernichtet werden.
Das Gericht kritisiert auch, dass die "Richtlinie keine Speicherung der Daten im Unionsgebiet vorschreibt". Denn nur wenn die Daten "durch eine unabhängige Stelle überwacht" würden, sei der Datenschutz und die Datensicherheit gewährleistet. (lvb)
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