Externe ICT-Dienstleister können bald wegen Amtsgeheimnisverletzung belangt werden

15. März 2022 um 13:49
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Karin Keller-Sutter. Foto: EJPD / Gaetan Bally

Noch unterstehen ICT-Anbieter dem entsprechenden Artikel des Strafgesetzbuches nicht. 2023 soll sich dies ändern – auch für ausländische Anbieter.

Die Nationalrätin Léonore Porchet (Grüne) hatte dem Bundesrat die Frage gestellt, ob die Benutzung eines Cloud-Dienstes im Ausland durch eine Person oder Stelle, auf die Artikel 320 des Strafgesetzbuches anwendbar ist, eine Verletzung des Amtsgeheimnisses darstelle.
In diesem Gesetzesartikel zum Thema Verletzung des Amtsgeheimnisses steht: "Wer ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Mitglied einer Behörde oder als Beamter anvertraut worden ist, oder das er in seiner amtlichen oder dienstlichen Stellung wahrgenommen hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Die Verletzung des Amtsgeheimnisses ist auch nach Beendigung des amtlichen oder dienstlichen Verhältnisses strafbar."
Bundesrätin Karin Keller-Sutter hat nun in der Fragestunde des Bundesrats eine Antwort gegeben. Wie die Justizministerin ausführte, gelten verwaltungsexterne ICT-Dienstleister gegenwärtig grundsätzlich nicht als "faktische Beamte", wie sie im Artikel 110 des Strafgesetzbuches definiert sind. Folglich sind sie heute nicht verpflichtet, Amtsgeheimnisse, die sie bei der Ausübung ihrer Tätigkeit zu Gesicht erhalten, gemäss Artikel 320 des Strafgesetzbuches zu wahren.
Das Parlament sei aber der Ansicht gewesen, dass dieses geltende Recht lückenhaft ist, und habe deshalb den angesprochenen Artikel 320 geändert. Diese Revision soll 2023 in Kraft treten und wird, wie Keller-Sutter betonte, auch für ICT-Dienstleister im Ausland gelten.
Der Bundesrat sei sich bewusst, dass die Durchsetzung des Schweizer Strafrechts gegen einen Anbieter im Ausland auf praktische Schwierigkeiten stossen könne. Abgesehen davon sei es aber sowohl im Rahmen des künftigen als auch des geltenden Rechts Sache der Gerichte, im Einzelfall zu beurteilen, ob ein Verstoss gegen Artikel 320 vorliege oder nicht.

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