

Bundesverwaltungsgericht: Keine Spionagesoftware für die Türkei
2. Mai 2018 um 10:16
Das Staatssekretariat für Wirtschaft (Seco) hat den Export von Softwarelösungen für das Auswerten von Funksprüchen an den türkischen Geheimdienst zu Recht nicht bewilligt.
Das Staatssekretariat für Wirtschaft (Seco) hat den Export von Softwarelösungen für das Auswerten von Funksprüchen an den türkischen Geheimdienst zu Recht nicht bewilligt. Das hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden. Bei einem Ausfuhrgesuch für China muss das Seco hingegen über die Bücher.
Das Seco hatte den Antrag einer Zürcher Firma für Hard- und Software im Dezember abgelehnt (Der Name der Firma wurde im publizierten Urteil gelöscht). In seiner Begründung stützte es sich unter anderem auf den Amtsbericht des Nachrichtendienstes des Bundes (NDB) aus dem vergangenen Jahr.
Gemäss Bericht handelt es sich bei der Zwischenhändlerin um eine der grössten türkischen Rüstungsfirmen. Diese soll insbesondere Kommunikationsgeräte, Radar- und Überwachungssysteme verkaufen. Die Schweizer Güter würden für ein System eingesetzt, das aus der elektronischen Kriegsführung stamme, heisst es. Damit würden Informationen über gegnerische Gruppierungen gewonnen.
Gemäss NDB gibt es Erkenntnisse aus offen zugänglichen und nachrichtendienstlichen Quellen, die darauf hindeuten, dass der Geheimdienst gegen politische Gegner im Ausland vorgeht - auch gegen solche in der Schweiz. Die Bundesanwaltschaft hat laut Bericht in diesem Zusammenhang eine Strafuntersuchung eingeleitet.
Das Bundesverwaltungsgericht kommt im am Mittwoch publizierten Urteil zum Schluss, das Seco habe vor seinem Entscheid differenzierte Abklärungen zur Gefahr des Missbrauchs der Güter getroffen. Die Einschätzung, es bestehe Grund zur Annahme, die zu exportierenden Güter würden als Repressionsmittel verwendet, sei in rechtskonformer Ausübung des Ermessens getroffen worden, befanden die St. Galler Richter.
Unzureichende Infos zu China-Ausfuhr
Ungenügende Abklärungen hat das Seco hingegen bei einem Export-Gesuch der gleichen Zürcher Firma für Soft- und Hardware an ein chinesisches Unternehmen getroffen. Das Seco lehnte den Antrag ab, weil es nicht sicher war, dass die fraglichen Güter bei dieser Endempfängerin bleiben würden.
Der NDB hatte keine Einwendungen zu dieser Firma gemacht. Jedoch stellte er fest, dass das Unternehmen diese Güter gar nicht im Warensortiment führt.
Das Seco muss das Missbrauchsrisiko nun genauer prüfen und das Gesuch nochmals beurteilen. (sda/hjm)
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