

Compliance: Ein elektronisches Dokument ist so gut wie Papier – oder?
11. April 2006 um 09:51Wer sich darauf verlässt, dass elektronisch aufbewahrte Dokumente heute Papierdokumenten gleichgestellt sind, geht Risiken ein.
Wer sich darauf verlässt, dass elektronisch aufbewahrte Dokumente heute Papierdokumenten gleichgestellt sind, geht Risiken ein.
Seit 2002 erlauben es revidierte Bestimmungen in der Schweiz den Unternehmen, Geschäftsbücher, Buchungsbelege und Geschäftskorrespondenzen auch elektronisch aufzubewahren. Solche elektronisch aufbewahrten Dokumente sollen im Streitfall im Prinzip auch die gleiche Beweiskraft haben wie Dokumente, die ohne Hilfsmittel lesbar sind, sprich Papierdokumente.
Wie die beiden Rechtsexperten Urs Gasser und Daniel M. Häusermann in einem lesenswerten Artikel im neusten Newsletter der Security-Zone erklären, bestehen in dieser Beziehung aber weiterhin rechtliche Unklarheiten. Diese führen zu Risiken, wenn sich ein Unternehmen entschliessen würde, Dokumente nur noch elektronisch aufzubewahren, speziell wenn es sich um digitalisierte Papierdokumente handelt. Wenn zum Beispiel in einem Prozess die Gegenpartei die Echtheit einer Unterschrift bestreitet, werde es unmöglich sein, das Gegenteil zu beweisen, wenn man nur noch das eingescannte Dokument, nicht aber das Original vorweisen kann.
Im Bereich der Rechtsgültigkeit von elektronisch aufbewahrten Dokumenten gibt es gemäss Häusermann und Gasser auch noch einige weitere Grauzonen. Alles weitere lesen Sie im ausführlichen Artikel der beiden Experten im Security-Zone Newsletter.
Neben einem Artikel von Wolfgang Sidler zum spannenden Thema "Computer Forensics" findet sich ein der aktuellen Ausgabe des Security-Zone-Newsletters. (Hans Jörg Maron)
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