

EU-Gericht: Auch heruntergeladene Software darf weiterverkauft werden
3. Juli 2012 um 12:19
Der Europäische Gerichtshof hat heute --http://curia.
Der Europäische Gerichtshof hat heute entschieden, dass rechtmässig erworbene Software, auch wenn sie aus dem Internet heruntergeladen und nicht auf einem physischen Datenträger gekauft wurde, nach den EU-Richtlinien weiterverkauft werden darf. Das gelte, so hält das Gericht fest, auch wenn der Käufer der Gebrauchtsoftware beziehunsweise der Lizenzen die Software erneut herunterladen muss.
Das Urteil ist allerdings für die Gerichte der einzelnen EU-Länder nicht bindend, es hat den Status einer Empfehlung. Das EU-Gericht war vom deutschen Bundesgericht anlässlich eines Streitfalls zwischen Oracle und dem Gebrauchtsoftwarehändler Usedsoft darum ersucht worden, die EU-Richtlinie über den Rechtsschutz von Computerprogrammen in diesem Kontext auszulegen.
Das Recht zum Weiterverkauf beschränkt sich laut dem Urteil auf zeitlich unbefristete Lizenzen. Inbegriffen sind jedoch auch Updates und Änderungen, die der Hersteller im Rahmen eines Wartungsvertrags bereitgestellt hat, auch wenn dieser befristet war. Nicht erlaubt ist es dagegen, Lizenzen, die beispielsweise auf eine bestimmte Menge von Usern beschränkt sind, aufzustückeln und in Teilen weiterzugeben. Der Weiterverkäufer muss sich also auf die vom Hersteller angebotenen Lizenzformen beschränken.
Eine Voraussetzung für den legalen Weiterverkauf ist zudem, dass der ursprüngliche Käufer seine Kopie der Software danach unbrauchbar macht beziehungsweise löscht. Dass dies für den Hersteller schwer nachprüfbar sei, so das Gericht, sei allein kein Grund, den Weiterverkauf zu verbieten.
Die Hauptfrage, mit der sich das Gericht beschäftigte, war aber, ob ein Urheberrechteinhaber sein ausschliessliches Recht zur Verbreitung einer Programmkopie mit dem Erstverkauf "erschöpft", beziehungsweise bereits ausgeübt hat. Das EU-Gericht bejaht dies. Wenn der Hersteller seinem Kunden nämlich gegen entsprechende Bezahlung eine Kopie zur unbefristeten Nutzung zur Verfügung stelle, dann habe er diese Kopie verkauft, egal, ob er sie auf einem Datenträger oder per Download liefert. Somit sei der Weiterverkauf rechtens, sogar wenn im Lizenzvertrag etwas anderes steht. (hjm)
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