Es bleibt weiterhin umstritten, ob "gebrauchte" Software auch über das Internet und ohne Zustimmung des Herstellers weiterverkauft werden darf. Das für heute erwartete Grundsatzurteil des Bundesgerichtshofs wurde vertagt. Das höchste deutsche Gericht bittet nun den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) um eine Vorabentscheidung.
Der BGH will die Diskussion über das Greifen des so genannten Erschöpfungsgrundsatzes auf europäischer Ebene klären lassen. Dieser Grundsatz besagt, dass Hersteller ihre Ansprüche an der Weiterverbreitung verlieren, wenn sie eine Ware erstmals in Verkehr gebracht haben.
Ursprung des Gerichtsfalls ist ein Streit zwischen Oracle und dem in Zug beheimateten Gebrauchtsoftware-Händler usedSoft. Oracle will untersagen, dass die Kunden die Software von einem usedSoft-Server herunterladen können.
Der EuGH wird nun in voraussichtlich ein bis zwei Jahren entscheiden, ob Software auch dann gebraucht gehandelt werden darf, wenn sie online in den Verkehr gebracht wurde. Bis zu einer Entscheidung hat das Urteil aus dem Jahr 2008 Gültigkeit, das den Handel mit "gebrauchten" Softwarelizenzen von der Zustimmung des Herstellers abhängig macht.
"Das ist genau das, was wir erreichen wollten, nämlich endgültige Klarheit", sagt usedSoft-Chef Peter Schneider. Auf den Software-Gebrauchthandel habe die bevorstehende Entscheidung des EuGH indes nur geringe Auswirkungen. Denn grundsätzlich sei die Rechtslage für den Handel mit Gebraucht-Software weitgehend geklärt. So erklärte der Bundesgerichtshof in seiner heutigen Pressemitteilung: "Nach Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2009/24/EG bedarf die Vervielfältigung eines Computerprogramms - solange nichts anderes vereinbart ist - nicht der Zustimmung des Rechtsinhabers." (mim)