

Geldwäscherei: Finma startet Anhörung zu Fintech-Rahmenbedingungen
28. August 2018, 09:34
Die sogenannte Fintech-Bewilligung wird immer klarer ausformuliert.
Die sogenannte Fintech-Bewilligung wird immer klarer ausformuliert. Ein Puzzlestein ist die Teilrevision der Geldwäschereiverordnung-FINMA (GwV-FINMA). Mit dieser soll ermöglicht werden, dass sich auch kleinere Institute sich für eine Bewilligung qualifizieren können.
Soeben hat die Finma die offizielle Anhörung zum Entwurf der neuen Verordnungsbestimmungen gestartet, welche die Sorgfaltspflichten regelt.
Als "klein" erachtet die Finma Firmen, deren Bruttoertrag unter dem Schwellenwert von 1,5 Millionen Franken liege. Sie sollen unter anderem keine unabhängige Geldwäschereifachstelle mit Kontrollaufgaben einrichten müssen. Herkömmliche Banken müssen eine solche aber haben.
Grundsätzlich sollen aber dieselben geldwäschereirechtlichen Sorgfaltspflichten gelten für die Fintechs wie für der Finma direkt unterstellte Finanzintermediäre.
Die Anhörung zur GwV-FINMA dauert bis zum 26. Oktober 2018.
Um neuen Anbietern in der stark regulierten Schweizer Finanzindustrie eine Chance zum Markteintritt und zum Launch von innovativen Produkten zu geben, wurde die Fintech-Bewilligung entwickelt. Damit sollen Fintechs unter bestimmten erleichterten Voraussetzungen eine Bewilligung erhalten. Dafür musste erst im Parlament eine neue Bewilligungskategorie geschaffen werden. Gegenwärtig und bis 21. September läuft eine Vernehmlassung des Eidgenössischen Finanzdepartements (EFD) zur Schweizerischen Bankenverordnung, die ebenfalls angepasst werden muss.
Das auf Fintechs angepasste Bankengesetz dann soll Anfangs 2019 in Kraft gesetzt werden. Die Finma hofft, mit der GwV-FINMA gleichzeitig soweit zu sein. (mag)
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