Hacker blitzt mit Schadensersatz-Forderung ab

8. Januar 2019 um 09:46
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Er hackte seinen Arbeitgeber, wurde entlassen und forderte gerichtlich eine Entschädigung.

Er hackte seinen Arbeitgeber, wurde entlassen und forderte gerichtlich eine Entschädigung wegen Erwerbsausfall.
Das Obergericht des Kanton Zürich hat den Antrag eines Hackers auf Entschädigung für wirtschaftliche Einbussen abgelehnt. Der Mann war im März 2011 von seinem Arbeitgeber freigestellt worden, nachdem er Firmencomputer gehackt hatte. Die Einbussen seien selbstverschuldet, argumentiert das Gericht.
Der deutsche Mitarbeiter eines Versicherungsvermittlers hackte zwischen dem 13. Januar und dem 11. Februar 2011 das System seines Arbeitgebers an seinem Arbeitsplatz in Zürich. Dazu setzte er an Computerstationen einen Keylogger ein, der die Tasteninformationen speicherte. Mit diesen Logins und Passwörtern erhielt er Zugriff auf Geschäftsunterlagen, geschäftliche und private Ordner sowie auf private und geschäftliche Mails.
Als die Firma dies entdeckte, wurde der Beschuldigte im März 2011 freigestellt. Die Firma kündigte ihm per Ende September 2011 und zeigte ihn an. Die Staatsanwaltschaft eröffnete ein Strafverfahren. Das Bezirksgericht Zürich verurteilte den Mann im Juni 2012 wegen unbefugten Eindringens in ein Daten­verarbeitungs­system und bestrafte ihn bedingt mit 40 Tagessätzen zu 1000 Franken. Weiter musste er gut 60'000 Franken Prozessentschädigung bezahlen und die Verfahrenskosten übernehmen.
"Wollte Missstände aufdecken"
Der Beschuldigte gab zu, das System gehackt zu haben. Er habe dies jedoch gemacht, um die Kunden zu schützen und um Missstände in der Firma aufzudecken. Damit habe er grösseren Schaden verhindern wollen, so seine Argumentation. Er zog daher das Urteil weiter und verlangte einen Freispruch. 2013 wurde das Strafverfahren gegen ihn schliesslich eingestellt. Insgesamt wurde der Fall viermal vom Obergericht beurteilt sowie drei Mal vom Bundesgericht.
Mit der Verfahrenseinstellung war der Beschuldigte aber noch nicht zufrieden: Er verlangte zudem eine Prozessentschädigung, eine Genugtuung und den Ersatz für entgangenes Einkommen von gut 1,2 Millionen Franken.
Laut Strafprozessordnung hat eine beschuldigte Person, die freigesprochen oder bei der das Verfahren eingestellt wurde, Anspruch auf Entschädigung. Entscheidend ist jedoch, wieso es zum Erwerbsausfall gekommen ist. Das Gericht untersuchte, ob der Ausfall durch das Strafverfahren verursacht wurde und kam zum Schluss, dass der Mann die Kündigung wegen seines Fehlverhaltens erhielt und nicht wegen des Verfahrens.
Alles in allem hält das Gericht fest, dass der Beschuldigte den Einkommensausfall in erster Linie selbst verursachte. Eine Entschädigung und eine Genugtuung erhält er darum nicht. Dieses Urteil ist rechtskräftig. (sda/kjo)

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