Schweizer Provider sollen "Piraterie" bekämpfen

14. Dezember 2015 um 14:16
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Downloader sollen weiterhin nicht belangt werden. Aber Provider sollen auf Verlangen Download-Sites sperren.

Downloader sollen weiterhin nicht belangt werden. Aber Provider sollen auf Verlangen Sites sperren.
Schweizer Provider müssen aufgrund behördlicher Vorschirften schon einiges an zusatzarbeiten erledigen: Sie müssen Metadaten speichern, auf Wunsch Zugang für Überwachungsmassnahmen geben oder Sites mit kriminellen Inhalten sperren. Nun will ihnen der Bundesrat weitere Aufgaben zur Bekämpfung der "Internetpiraterie" aufbürden. Wir hätten uns an den freien Zugang zu Werken im Internet gewöhnt, stellte Justizministerin Simonetta Sommaruga vor den Medien in Bern fest. Dass damit die Rechte von Musik- oder Filmschaffenden verletzt würden, sei den meisten nicht bewusst. "Etwas ist aus dem Gleichgewicht geraten", sagte die Justizministerin. Die Kulturschaffenden hätten nämlich Anspruch darauf, dass sie für ihre Leistung entschädigt würden. Die Gesetzesänderungen sollen nun die Interessen der Urheber besser schützen, dies aber, ohne dass die Nutzer von ensprechenden Internetangeboten "kriminalisiert" werden.
Wer für den privaten Gebrauch Filme oder Musik herunterlädt (und nicht gleichzeitig herauflädt), wird deshalb auch künftig nicht belangt. Der Zugang zu Downloadmöglichkeiten soll aber schwieriger werden. Musik- oder Filmschaffende sollen deshalb mehr Möglichkeiten erhalten, ihre Rechte durchzusetzen - und zwar über die Provider. Das sei am effizientesten, sagte Sommaruga.
Zugang zu Plattformen sperren
Wenn die urheberrechtlich geschützen Inhalte über Server von Schweizer Hostern angeboten werden, dann müssen sie diese nach dem Willen des Bundesrats in Zukunft auf Verlangen rasch entfernen.. Damit würde die bereits geltende Praxis im Gesetz verankert.
Grosse Piratenseiten werden allerdings oft bei Hostern im Ausland beherbergt. Deshalb sollen die Schweizer Access Provider künftig auf Anweisung der Behörden den Zugang zu bestimmten Seiten sperren müssen. Zuerst müssen dazu aber die Urheber beziehungsweise Rechteinhgaber selbst aktiv werden: Sie können dem Institut für Geistiges Eigentum (IGE) eine Seite melden, auf welcher ihre Werke gratis angeboten werden.
Nur in offensichtlichen Fällen
Sperren sollen nach dem Willen des Bundesrates jedoch nur in offensichtlichen Fällen verfügt werden, also bei Piratenplattformen. Plattformen wie Youtube mit einzelnen unerlaubt zugänglich gemachten Inhalten wären nicht betroffen.
Die betroffenen Anbieter könnten sich in einem verwaltungsrechtlichen Einspracheverfahren gegen die Sperre wehren. Das soll dafür sorgen, dass es nicht zu einem unverhältnismässigen "Overblocking" kommt. Im Gegenzug zu den neuen Pflichten sollen die Provider von einer Haftung für Urheberrechtsverletzungen ihrer Kunden ausdrücklich ausgeschlossen werden.
Keine generelle Sperrung für Torrents und Co.
Auch die Nutzerinnen und Nutzer stehen aber in der Verantwortung. Bei Peer-to-Peer-Netzwerken ist meist der Download nicht möglich, ohne dass die User gleichzeitig zumindest Teile der Files auch wieder hochladen. Trotzdem wären komplete Sperren solcher Netzwerke das falsche Mittel, hält der Bundesrat fest. Er will stattdessen den betroffenen Kulturschaffenden erleichtern, die Anbieter auf diesen Netzwerken zivilrechtlich zu verfolgen. Auch hier sind die Regeln aber auf schwerwiegende Fälle ausgerichtet. Das IGE nennt als Beispiel den Upload eines noch nicht veröffentlichten Films oder Tausender von Musikdateien zum weltweiten Herunterladen. Heute ist dafür ausschliesslich eine - für Rechteinhaber viel schwieriger einzuleitende - strafrechtliche Verfolgung vorgesehen.
Stellt ein Rechteinhaber - ein Musiker oder eine Filmemacherin - mittels spezieller Software fest, dass seine Werke im grossen Stil in einem Peer-to-Peer-Netzwerk angeboten werden, kann er veranlassen, dass der Access Provider den Nutzer zweimal auf die Rechtslage und mögliche Folgen hinweist. Nützt das nichts, kann der Rechteinhaber bei einem Zivilgericht beantragen, dass der Nutzer des Internetanschlusses identifiziert wird. Das Zivilgericht könnte in der Folge den Kunden verpflichten, das urheberrechtsverletzende Verhalten zu unterlassen und den angerichteten Schaden zu ersetzen. Der Bundesrat hat sich damit für eine ähnliche Regelung entschieden, wie sie in Deutschland gilt. (sda)

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