

Vorgezogene Recyclinggebühren von der Weko abgesegnet
29. März 2005 um 11:31
Die Wettbewerbshüter wollen aber Swico und S.EN.S "im Auge behalten".
Die Wettbewerbshüter wollen aber Swico und S.EN.S "im Auge behalten".
Die schweizerische Wettbewerbskommission (Weko) hat die Bestimmungen des Schweizerischen Wirtschaftsverbands der Informations-, Kommunikations- und Organisationstechnik (Swico) und der Stiftung Entsorgung Schweiz (S.EN.S) über die Erhebung von vorgezogenen Recyclinggebühren für elektronische Geräte unter die Lupe genommen, hat nun aber entschieden, dass diese kartellrechtlich nicht zu beanstanden seien.
Swico und S.EN.S, so stellte die Kommission gleichzeitig fest, hätten aber zusammen "möglicherweise" eine marktbeherrschende Stellung und könnten somit Entsorgungsunternehmen potentiell diskriminieren. Die Weko will die beiden Verbände und den Entsorgungsbereich deshalb "aufmerksam im Auge behalten".
In der Schweiz sind Hersteller, Importeure und Reseller von IT-, Unterhaltungselektronik- und Haushaltselektrogeräten dazu verpflichtet, Altgeräte zurückzunehmen und zu entsorgen. Die meisten von Ihnen haben Swico und/oder S.EN.S damit beauftragt, dies zu organisieren. Die beiden Verbände vergeben die Aufträge dann wiederum an spezialisierte Entsorgungsunternehmen. Die Verbände schreiben vor, dass beim Verkauf der Geräte eine in der Höhe verbindliche vorgezogene Recyclinggebühr an sie bezahlt werden muss.
Keine preisharmonisierende Wirkung
Die Weko hat nun festgestellt, dass Hersteller, Importeure und Händler auch wenn sie diese Vereinbarung unterzeichnen, weiterhin selbst entscheiden können, ob sie die Recyclinggebühr an die Kunden überwälzen wollen. Ausserdem habe eine Übereinkunft über die Überwälzung dieses verhältnismässig geringen Preiselementes keine "preisharmonisierende" Wirkung und stelle somit keine Preisabsprache dar.
Auch die Vereinbarung zwischen Swico und S.EN.S über die Aufteilung der Entsorgung zwischen den beiden Verbänden aufgrund der Gerätetypen, entschied die Weko, liesse sich aus Effizienzgründen rechtfertigen, da sie die Kosten senke, und den eigentlichen Entsorgungsunternehmen ermögliche. (hjm)
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