Nur eine Ausnahmeregelung in der "Ausführungsverordnung zum Gesetz über die Einheiten im Messwesen und die Zeitbestimmung" lässt es in Deutschland zu, dass Angaben zu Monitoren, Festplatten oder LCD-Bildschirmen in Zoll gemacht werden dürfen. Gemäss dem Gesetz müssen Massangaben eigentlich in Metern gemacht werden, die englische Masseinheit Zoll ist da nicht vorgesehen. Die Eichdirektion des Bundeslandes Hessen erinnert in einem Brief (hier als
PDF) nun daran, dass die Masseinheit Zoll nur noch bis zum 31. Dezember 2009 geduldet wird, und auch das nur, "wenn die Grössenangabe in 'Meter' hervorgehoben wird".
Droht uns nun also die 8,89-cm-Diskette? Sollte die Ausnahmeregelung tatsächlich aufgehoben werden, würde das wohl auch im Schweizer Markt zu Verwirrung führen, zumal viele Hersteller für ihre Produkte eine einheitliche Beschriftung für den deutschsprachigen Markt wählen. Allerdings spricht vieles dafür, dass man, zumindest in der IT, bei der inzwischen etablierten Massangabe Zoll bleibt. Gegenüber dem IT-Portal 'IT-Business' äussert sich ein Rechtsanwalt dahingehend, dass sich die Nutzer an Zoll gewöhnt hätten und es deshalb fraglich sei, ob die Nutzung der Zollangabe tatsächlich von Gerichten als wettbewerbswidrig eingestuft werde. Der Bund-Länder-Ausschuss Gesetzliches Messwesen vertrete zudem die Ansicht, dass die Verwendung von Zoll in der IT-Branche eher als Qualitätsmerkmal und Typenbezeichnung und nicht als Längenangabe verwendet werde. Diese Unterscheidung würde dazu führen, dass das englische Mass nicht als Massangabe gesehen würde und damit nicht den gesetzlichen Vorgaben unterliegen würde. Nicht auszuschliessen sei aber auch, dass der Gestzgeber die Ausnahmeregelung kurzfristig verlängern würde. (bt)