Apple interpretiert sein geistiges Eigentum an Apfelbildern sehr weitreichend. In St. Gallen wird derzeit verhandelt, ob der Konzern in der Schweiz damit durchkommt. Am Bundesverwaltungsgericht in der Ostschweizer Stadt hat Apple nämlich eine Beschwerde eingereicht, nachdem die Firma mit einem Antrag im letzten Herbst teilweise abgeblitzt ist.
Damals hatte das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum (IGE) argumentiert, dass sich Apple keine "naturgetreue Abbildung eines Apfels" schützen lassen könne. Dies gehöre zum Gemeingut. Apple hatte nicht seinen angebissenen Apfel eingereicht, sondern einen handelsüblichen Apfel in schwarz-weiss.
Dieser war einst das Logo des "Apple Corps"-Labels der Beatles, wie
'Heise' schreibt, und selbst juristisch umstritten. Die Firma lag jahrelang im Rechtsstreit mit Apple und ging 2007 schliesslich eine Einigung ein. Seither ist der "Granny Smith" oder genauer: das darauf basierende Logo im Besitz von Apple. Und der Konzern argumentiert nun in St. Gallen: Dies sei die "künstlerische Darstellung des Apfels".
Obstproduzenten sehen Gefahr
Das Institut für Geistiges Eigentum hingegen erkannte darin die "naturgetreue Abbildung" eines Apfels. Ähnlich sehen das Landwirtschaftsverbände, die um ihre Werbemittel fürchten. Die Zeitung
'Schweizer Bauer' schlägt in ihrem Namen Alarm. Bei einem positiven Urteil könne es sein, dass kein gewöhnliches Apfelbild mehr veröffentlicht werden könne, ohne vorherige Zustimmung des Apple-Konzerns. Selbst das 100-jährige Logo der Obstproduzenten sieht die Zeitung bedroht.
Es ist nicht das erste Mal, dass Apple mit Markenfragen in St. Gallen antritt: 2019 wies das Gericht eine Beschwerde des Konzerns gegen zwei Brüder ab. Die beiden Firmengründer aus Neapel hatten als Logo ein angebissenes "J" mit dekorativem Blättchen im Markenregister eintragen lassen. Sie vermarkteten damit ihre Jeans mit dem Aufdruck "Steve Jobs". Die
'Luzerner Zeitung' berichtete.
Das Verwaltungsgericht wies in der Vergangenheit aber auch schon den Versuch von Apple ab, sein iTunes-App-Logo – bestehend aus zwei Achtelnoten – schützen zu lassen. Zu "banal", argumentierten die Richter. Auch jetzt ist der Streitgegenstand (auf Wortspiele sei aus Markenschutzgründen verzichtet) wieder sehr nahe an einer Banalität: eben einem Apfel.