Ab dem 1. April dürfen Mitarbeitende des Staatssekretariats für Migration (SEM) die elektronischen Datenträger von Asylsuchenden auswerten. Zu diesem Zeitpunkt treten die dafür notwendigen Anpassungen im Asylgesetz und in den zugehörigen Verordnungen in Kraft, schreibt das SEM in einer Mitteilung. Der Bundesrat hatte die Anpassungen im Mai 2024 verabschiedet.
Das SEM konstatiert, dass gemäss bisherigen Erfahrungen bei fast jedem zweiten Asylsuchenden die Identität nicht zweifelsfrei festgestellt werden könne. Dank der neuen rechtlichen Grundlagen sei es den Fachspezialistinnen und -spezialisten des SEM künftig erlaubt, Daten aus Mobiltelefonen, Computern und anderen Datenträgern der Asylsuchenden auszuwerten, um deren Identität, Nationalität oder den Reiseweg zu ermitteln. Die Asylsuchenden ihrerseits seien verpflichtet, eine Bearbeitung der Personendaten auf ihren elektronischen Datenträgern zuzulassen.
Die neue Rechtslage ab dem 1. April sehe jedoch vor, dass das SEM jeden Einzelfall vorgängig auf Notwendigkeit und Verhältnismässigkeit prüfen müsse. Wie es weiter heisst, werde die Auswertung nur dann vorgenommen, wenn sich die Identität, die Nationalität oder der Reiseweg der Asylsuchenden nicht auf andere Weise feststellen lässt.
Im Rahmen einer dreimonatigen Testphase werde das SEM nach eigenen Angaben zunächst die Daten in den Bundesasylzentren in Basel und Chiasso sichten. Im Anschluss an die Evaluation dieser Testphase sei die Einführung in allen Bundesasylzentren vorgesehen, so das Staatssekretariat.