Apple hat vor dem Bundesverwaltungsgericht erstritten, dass die Abbildung eines Apfels auch in der Schweiz als Marke eingetragen wird. Der Markenschutz betrifft Ton-, Video- und Filmaufnahmen. Das zuständige Institut für geistiges Eigentum (IGE) lehnte die Eintragung vorerst ab. Apple
hatte nicht seinen angebissenen Apfel eingereicht, sondern einen handelsüblichen Apfel in schwarz-weiss, einst das Logo des "Apple-Corps"-Labels der Beatles.
Das IGE hatte sich in seinem Entscheid vom vergangenen Jahr auf den Standpunkt gestellt, dass es sich bei der Abbildung eines Apfels um ein Gemeingut handle, das nicht als Marke geschützt werden könne. Weiter argumentierte das IGE, die Abbildung eines naturgetreuen Apfels werde nicht – wie im Markenverfahren um die Wortmarke "Apple" – aufgrund der Bekanntheit des Unternehmens als Hinweis auf den US-Konzern erkannt. Die "naturgetreue Abbildung eines Apfels" gehöre zum Gemeingut.
Landwirtschaftsverbände fürchteten um ihre Werbemittel. Die Zeitung
'Schweizer Bauer' schrieb: Bei einem positiven Urteil könne es sein, dass kein gewöhnliches Apfelbild mehr veröffentlicht werden könne, ohne vorherige Zustimmung des Apple-Konzerns. Selbst das 100-jährige Logo der Obstproduzenten sieht die Zeitung bedroht.
Gericht sieht kein Freihalteinteresse
Nun dürfte das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts den Sorgen neuen Auftrieb verleihen. Das Gericht hat eine Beschwerde von Apple gutgeheissen und den Entscheid des IGE aufgehoben. Die Markeneintragung sage nicht, für welches Thema die jeweiligen Aufnahmen verwendet würden.
Eine Zurückweisung der Eintragung würde ansonsten Marken für Ton-, Video- oder Filmaufnahmen als solche ausschliessen. Das IGE habe darüber hinaus nicht aufgezeigt, inwiefern ein aktuelles Bedürfnis bestehe, das verwendete Bild freizuhalten. "Aufgrund fehlender Anzeichen für einen breiten Gebrauch ausschliesslich oder massgeblich über Äpfel ist nicht von einem aktuellen Marktinteresse" auszugehen, heisst es im Urteil.
Der Entscheid ist noch nicht rechtskräftig und kann beim Bundesgericht angefochten werden. Das Urteil B-4493/2022 vom 26.7.2023 kann
als PDF von der Website des Bunvesverwaltungsgerichts heruntergeladen werden.