Die Bundesanwaltschaft (BA) hat das Strafverfahren gegen die Crypto AG wegen möglicher Widerhandlungen gegen das Exportkontrollrecht eingestellt. Es gebe keine Belege dafür, dass bewusst gegen das Gesetz verstossen worden sei. Zudem habe sie die Rückgabe der sichergestellten Chiffriergeräte an die betroffenen Firmen verfügt.
Gegenstand des Strafverfahrens waren laut einer Mitteilung der BA ausschliesslich mögliche Widerhandlungen gegen das Exportkontrollrecht.
Es sei um die Frage gegangen, ob Personen aus dem Umfeld der Crypto AG "manipulierte" Chiffriergeräte zum Export beantragt haben. Konkret musste abgeklärt werden, ob diese Personen bei den Ausfuhrbewilligungen den Sachverhalt verschleiert und wichtige Informationen falsch deklariert hätten.
Auch unter Berücksichtigung des Berichts
(PDF) der Geschäftsprüfungsdelegation (GPDel) gehe die BA davon aus, dass exportierte Geräte der Crypto AG mit Schwachstellen versehen waren und die Verschlüsselung ausländischer Kommunikationen durch eingeweihte Geheimdienste gebrochen werden konnte. Man gehe weiter davon aus, dass dieses Vorgehen aufgrund der Beteiligung inländischer Geheimdienste ein behördliches war und dafür im Militär- und Nachrichtendienstgesetz hinreichende Gesetzesgrundlagen bestanden hätten.
Die BA schliesst deshalb, dass die für den Export der fraglichen Geräte zuständigen Personen "jedenfalls in subjektiver Hinsicht von der Rechtsmässigkeit der behördlichen Operation im Kontext mit der Crypto AG ausgehen" mussten, soweit ihnen diese überhaupt bekannt war. Wenn das behördliche Vorgehen gesetzlich legitimiert sei, dann müsse dies auch für die damit verbundenen Handlungen, etwa den Export unter allfälliger Verletzung der exportkontrollrechtlichen Deklarationspflichten gelten, schreibt die BA.
Somit würden Anhaltspunkte für bewusste und nicht legitimierte Widerhandlungen gegen das Exportkontrollrecht fehlen. Die BA habe das Strafverfahren rechtskräftig eingestellt.
Gleichzeitig verfügt die BA die Rückgabe von 400 Chiffriergeräten, die im März 2020 sichergestellt wurden. Da das Verfahren eingestellt wird, seine diese Geräte strafrechtlich nicht mehr relevant.
Die BA hält fest, dass die Rückgabe der Geräte strafprozessual bedingt sei und die Einstellung des Strafverfahrens keine Beurteilung der Bewilligungsfähigkeit der hängigen respektive sistierten Exportgesuche beinhalte. Diese Beurteilung obliege den dafür zuständigen Instanzen.