Der Rekurs von zwei Anwohnern des Dübendorfer Flugplatzareals gegen den kantonalen Gestaltungsplan für den dort geplanten Innovationspark Zürich wurde vollumfänglich abgewiesen. Wie die Baudirektion des Kantons Zürich mitteilt, hat das "Baurekursgericht (BRG/BRK) das Vorgehen der Baudirektion zur Schaffung von Planungsrecht als rechtmässig beurteilt". Den Rekurrenten bleibt aber noch die Möglichkeit, diesen Entscheid an das Verwaltungsgericht weiter zu ziehen. Geschehe das nicht, könne die weitere Planung des Innovationsparks in Angriff genommen werden, so die Behörde.
Bekanntlich war für das Projekt der nötige Richtplaneintrag für die Gestaltungspläne für Bauten und Anlagen
Ende Juni 2015 vom Kantonsrat festgesetzt, wenig später bereits vom Bundesparlament gutgeheissen und gut ein Jahr später auch formal vom Bundesrat genehmigt worden. Laut Baudirektion ist der Gestaltungsplan "in enger Abstimmung mit den Standortgemeinden und der Region Glatttal erarbeitet und mit den weiteren Planungen des Bundes auf dem Flugplatzareal Dübendorf koordiniert" worden.
Getadelt worden war von den Rekurrenten dieses Vorgehen, weil der "Grundsatz der Trennung von Baugebiet und Nichtbaugebiet verletzt worden sei". Verletzt worden sei auch die Gemeindeautonomie, weil vorgängig im Rahmen der kommunalen Nutzungsplanung keine Einzonung stattgefunden habe. Abgewiesen wurde ein Rekurs wegen des verstärkten Strassenverkehrs durch den Bau des Innovationsparks und die sich daraus ergebenden Lärmimmissionen.
Der
34-seitige Entscheid (PDF) bestätigt hingegen die gesetzlichen Voraussetzungen für den Innovationspark und hält fest, dass der dafür evaluierten Standort in dem Rekurs zu Unrecht infrage gestellt worden sei. Zudem sind Rügen an dem als "städtebauliches Monster" bezeichnet Bauvorhaben mit einer Höhe von bis zu 27 Metern und diverse andere Einwände des Rekurses vom Baurekursgericht als unbegründet abgewiesen worden.
Bei der Baudirektion Zürich freut man sich über das Urteil, weil es "das bewährte Planungsinstrument kantonaler Gestaltungsplan" stärke. Es ist gleichsam ein Aufatmen, zumal diesmal das Rekursverfahren die Planungen für den nationalen Innovationspark nur verzögert hat. Denn die
'NZZ' erinnert daran, dass im ähnlich gelagerten Fall des Hochschulgebiets Zentrum Zürich kürzlich erst der Gestaltungsplan aus formalen Gründen aufgehoben worden war – allerdings von einer anderen Kammer des BRG/BRK.
Bei beiden Prozessen ging es darum, dass der Gestaltungsplan die kommunalen Rechte aushebelt. Wo die Unterschiede zu Dübendorf sind, fragt sich denn auch der Berichterstatter und überschreibt seinen Text mit "Hüst und Hott der Zürcher Baurichter".
Der Innovationspark Zürich soll auf dem Areal des Flugplatzes Dübendorf eine neue Plattform für Forschung, Entwicklung und Innovation werden. Hochschulen und Privatwirtschaft sollen dort unter anderem an Blockchain- und Fintech-Themen arbeiten. Der Innovationspark Zürich ist Teil der nationalen Initiative Switzerland Innovation mit ähnlichen Parks an fünf Standorten. (vri)