Eigentlich hätten Beamte im Frühling 1983 von Türe zur Türe gehen sollen, um die deutsche Bevölkerung zu zählen und ihr Fragen zu stellen. Gegen diese vollständige Kopfzählung wurde aber eine Verfassungsbeschwerde erhoben – die Zählung aufgeschoben.
Im Dezember desselben Jahres kam das deutsche Bundesverfassungericht zum Urteil, dass das Ansinnen Grundrechte des Einzelnen verletze. Es bremste damit die Bundesregierung aus, die das Volkszählungsgesetz für verfassungsgemäss hielt. Das Gericht argumentierte, dass ohne Rechtfertigung in Grundrechte des Einzelnen eingriffen werde. Wer nicht wisse oder bestimmen könne, welche Informationen über ihn gesammelt würden, passe sein Verhalten an. Das beeinträchtige nicht nur die individuelle Freiheit, sondern auch die Demokratie.
Das Urteil gilt als Geburtsstunde des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung. Diese soll dafür sorgen, dass jeder bestimmen kann, welche Informationen über ihn verarbeitet und auf Vorrat gespeichert werden. In der Schweiz gilt dies als in der Bundesverfassung implizit verankert. Im Artikel 13 steht: "Jede Person hat Anspruch auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten." Konkreter wird das neue Datenschutzgesetz, das festlegt, welche Pflichten und Rechte bei der Bearbeitung von Personendaten greifen.
Aber reichen die Bestimmungen? Oder noch fundamentaler: Gibt es dieses Grundrecht in der Schweiz überhaupt? Der auf Datenschutz spezialisierte Anwalt Martin Steiger hat mit Professor Florent Thouvenin von der Universität Zürich in einer Folge des Podcasts "Datenschutzplaudereien" darüber diskutiert. Wir verlinken diese hier gerne.