Das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau hat zwei Bestimmungen des kantonalen Polizeigesetzes aufgehoben. Einerseits geht es um die automatische Fahrzeugfahndung und Verkehrsüberwachung, andererseits um die präventive verdeckte Fahndung und die Frage, ob überwachte Personen darüber informiert werden müssen oder nicht.
Das Verwaltungsgericht hiess eine entsprechende Beschwerde der Juristen Artur Terekhov und Andreas Holenstein gut. Darin verwiesen sie auf ein Urteil des Bundesgerichts, das ähnliche Regelungen des Kantons Solothurn aufgehoben hatte. Die Bestimmungen seien nicht mit dem übergeordneten Recht vereinbar, heisst es nun in der Begründung des Urteils des Verwaltungsgerichts. Auch in
St. Gallen wurde kürzlich Predictive Policing aus dem Polizeigesetz gestrichen.
Schutz der Privatsphäre war nicht gewährleistet
Die neuen Regelungen hätten übermässige Eingriffe in die verfassungsmässigen Rechte beziehungsweise Garantien zugelassen, sagt das Aargauer Verwaltungsgericht. Es gehe unter anderem um die informationelle Selbstbestimmung und um den Schutz der Privatsphäre. Die beiden Bestimmungen seien "ersatzlos aufzuheben". Folglich müssen präventiv überwachte Personen über die Aktion informiert werden. Zudem ist die automatisierte Erfassung und der Datenbankabgleich von Kontrollschildern wieder verboten. Beide Regelungen waren seit April 2021 in Kraft.
Das Urteil liegt der Nachrichtenagentur 'Keystone-SDA' vor. Zuerst hatte die '
Aargauer Zeitung' (Paywall) über den Entscheid berichtet.