Die Berner Polizei darf keine automatisierte Fahrzeugfahndung vornehmen, bis die Löschung der Daten gewährleistet ist, bei denen es keine Treffer in den Informationssystemen gab. Zudem muss der Kanton die gesetzliche Regelung für den Einsatz von Bodycams anpassen. Das Bundesgericht hat die entsprechenden Artikel im Berner Polizeigesetz aufgehoben.
Die automatisierte Fahrzeugfahndung, die Verwendung von Körperkameras durch die Polizei und die Anordnung von Videoüberwachung in den Gemeinden im Gesetz haben von verschiedenen Seiten
zu Kritik geführt. Am 13. August hat das Bundesgericht in einer öffentlichen Sitzung eine Beschwerde teilweise gutgeheissen, die von den Demokratischen Juristinnen und Juristen Bern, mehreren linken Parteien und einer Privatperson eingereicht wurde.
Knackpunkt in der Beratung war die automatisierte Fahrzeugfahndung, weil sie zahlreiche Fragen aufgeworfen hat, bei denen die fünf Richter der ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung nicht immer gleicher Meinung waren. Unbestritten war, dass die Strafverfolgung in der Strafprozessordnung geregelt wird und die Gesetzgebung dazu damit in der Kompetenz des Bundes liegt.
Die Kantone dürfen laut Gericht hingegen Regelungen für die Sicherstellung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erlassen. Dass Repression und Prävention nicht haarscharf von einander zu trennen sind und ineinander übergehen können, wurde von verschiedenen Richtern erwähnt. Diese Unschärfe war mit ein Grund für die teils unterschiedlichen Auffassungen im Gremium.
Sofortige Löschung von Nichttreffern
Allein bei der automatischen Fahrzeugfahndung haben die fünf Richter deshalb einzeln über die umstrittenen Punkten abstimmen müssen. Im Ergebnis haben sie entschieden, dass sogenannte Nichttreffer nach dem Abgleich mit den Informationssystemen der Kantonspolizei sofort gelöscht werden müssen.
Bei den Systemen handelt es sich um das Polizeifahndungssystem des Bundes (Ripol) und das Schengener Informationssystem (SIS). Kontrolliert werden auch Angaben zu Kontrollschildern von Fahrzeugen, deren Haltern der Führerausweis entzogen oder verweigert worden ist, und konkrete Fahndungsaufträge der Kantonspolizei.
Die Speicherung von Nichttreffern ist gemäss den Ausführungen der Richter nicht mit dem Grundrecht der informationellen Selbstbestimmung vereinbar. Das Berner Polizeigesetz sah vor, dass die Daten 60 Tage lang gespeichert werden dürften, zwecks späterer Ermittlungen im Zusammenhang mit schweren Straftaten.
Eingriff in die persönliche Freiheit
Der Berner Gesetzgeber muss nun dafür sorgen, dass die Löschung der Nichttreffer explizit ins Gesetz aufgenommen wird. Zudem darf der Kanton Bern keine automatische Fahrzeugfahndung durchführen, bis die Löschung der Nichttreffer gewährleistet ist. Das Gesetz ist schon seit August 2024 in Kraft.
Das Bundesgericht hat im Zusammenhang mit der automatischen Fahrzeugfahndung einen weiteren Artikel aufgehoben. So sah das Gesetz vor, dass bei einem Treffer beim Abgleich mit den Informationssystemen ein Foto der Fahrzeuginsassen gemacht werden dürfe. Das Gesetz sah dies bei Treffern generell vor, was weit über das Zulässige hinausgeht.
Das Fotografieren stellt einen Eingriff in die persönliche Freiheit dar, wie ein Richter ausführte. Es komme einer Videoaufnahme gleich, die als solche jeweils gekennzeichnet werden müsse. Dies sei bei der automatischen Fahrzeugfahndung nicht der Fall. Sie erfolge heimlich und ohne konkreten Anlass.
Unzulässige Bestimmung zur Bodycam
Ohne Diskussionen hob das Bundesgericht die Bestimmung zur Bodycam auf. Das Gesetz ist so abgefasst, dass die Körperkamera für die Strafverfolgung eingesetzt werden soll. Die Kompetenz für die Gesetzgebung in Sachen Strafverfolgung liegt jedoch beim Bund.
Die Richter betonten, dass sie nicht gegen den Einsatz von Bodycams seien. Faktisch darf der Kanton weiterhin im Rahmen der Anwendung der Strafprozessordnung Kameras zu Beweissicherungszwecken einsetzen. Das Berner Gesetz sei jedoch in seiner jetzigen Fassung nicht mit übergeordnetem Recht vereinbar. So dürfe der Kanton keine gesetzlichen Regelungen zu Bodycams erlassen, soweit sie nicht für präventive Zwecke eingesetzt werden.
Auf die Videoüberwachung in den Gemeinden ist die erste öffentlich-rechtliche Abteilung nicht eingetreten. Die Mehrheit der Richter vertrat die Auffassung, dass sich die Bestimmung an die Gemeinden richte und diese eine Beschwerde hätten einreichen können. Nicht ausgeschlossen ist jedoch, dass das Bundesgericht in Zukunft einmal einen konkreten Anwendungsfall auf dem Tisch haben wird.