Wie der Bundesrat mitteilt, hat er beschlossen, zwei Verordnungen des Bundes im Bereich der Informatik zusammenzuführen. Aus der "Verordnung über den Einsatz elektronischer Mittel zur Erfüllung von Behördenaufgaben" (Embav) und der "Verordnung über die Koordination der digitalen Transformation und die IKT-Lenkung in der Bundesverwaltung" (Vdti) gibt es nun die neue "Verordnung über die digitalen Dienste und die digitale Transformation in der Bundesverwaltung" entstehen (kurz Digitalisierungsverordnung oder Digiv). Sie tritt am 1. Mai in Kraft.
Eine Prüfung habe ergeben, dass eine Zusammenführung der beiden Verordnungen Sinn ergebe, weil sie ähnliche Themenbereiche betreffen, zum Beispiel Standards, Interoperabilität oder die zentrale Bereitstellung von Informatikmitteln.
Veröffentlichung des Quellcodes und Open Data
Das ist natürlich löblich und erspart Journalistinnen und Journalisten einige Worte und eine Abkürzung, wenn sie über die Verordnungen schreiben müssen. Potenziell folgenreicher scheint aber eine neue Regelung des Geltungsbereichs des Bundesgesetzes über den Einsatz elektronischer Mittel zur Erfüllung von Behördenaufgaben (Embag).
Die neue Verordnung stützt sich auf dieses Gesetz, das
seit Januar 2024 in Kraft ist. Unter anderem sieht es vor, dass Verwaltungen des Bundes Quellcode von Software offenlegen müssen, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben entwickeln oder entwickeln lassen. Zudem müssen sie Daten als Open Government Data zugänglich machen.
Embag gilt auch für dezentrale Verwaltungseinheiten
Bisher war das Embag für die zentralen Verwaltungseinheiten des Bundes bindend. Nun, so der Bundesrat, gilt es grundsätzlich auch für die Verwaltungseinheiten der dezentralen Bundesverwaltung. Laut einer Liste, die uns die Bundeskanzlei zur Verfügung gestellt hat, gehören dazu 32 Verwaltungen, darunter der Edöb, das Nationalmuseum, die Finanzmarktaufsicht Finma, die beiden ETHs in Zürich und Lausanne, Pro Helvetia, Schweiz Tourismus, Swissmedic, die EFK oder die Empa.
Diese dezentralen Verwaltungseinheiten müssen aber deswegen nicht jegliche Software offenlegen, so der Bundesrat. Die neue Verordnung präzisiere die Quellcode-Offenlegungspflicht für dezentrale Verwaltungseinheiten dahingehend, dass Software, die ohne Bundesbeiträge entwickelt und Software, die im Rahmen von Forschung entwickelt wird, nicht offengelegt werden muss.
Zudem gibt es drei Einrichtungen mit sicherheitsrelevanten Aufgaben, die komplett ausgenommen sind und weder Software noch Daten veröffentlichen müssen: der Dienst Überwachung Post- und Fernmeldeverkehr ÜPF, das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat und der Stilllegungs- und Entsorgungsfonds für Kernanlagen.