Bundesrat verabschiedet das "Digitalisierungsgesetz"

23. November 2023 um 08:01
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Foto: Tersius van Rhyn / Unsplash

Das Bundesgesetz über den Einsatz elektronischer Mittel zur Erfüllung von Behördenaufgaben (EMBAG) tritt Anfang 2024 in Kraft.

Wie das Eidgenössische Finanzdepartement mitteilt, hat der Bundesrat beschlossen, das Bundesgesetz über den Einsatz elektronischer Mittel zur Erfüllung von Behördenaufgaben (EMBAG) sowie die dazugehörige Verordnung (EMBAV) auf den 1. Januar 2024 in Kraft zu setzen. Damit sollen die Rechtsgrundlagen für eine wirkungsvolle digitale Transformation der Bundesverwaltung und für die Zusammenarbeit zwischen Behörden verschiedener Gemeinwesen und Dritten auf dem Gebiet des E-Government geschaffen werden.
Das Parlament hatte das EMBAG schon im März 2023 verabschiedet. Mit dem Gesetz soll die elektronische Abwicklung der Geschäftsprozesse des Bundes gefördert werden ("Digital First"). Darin werden, wie das EFD zusammenfasst, im Wesentlichen die Rahmenbedingungen für die Verbreitung des Einsatzes von E-Government auf Bundesebene, für die Zusammenarbeitsformen des Bundes mit anderen Gemeinwesen und Organisationen im Bereich E-Government sowie für die elektronischen Behördenleistungen des Bundes festgelegt.
Das Gesetz wird gestaffelt in Kraft treten. Die Bestimmungen des EMBAG gelten zunächst für die zentrale Bundesverwaltung. Für die Einheiten der dezentralen Bundesverwaltung wird es zu einem späteren Zeitpunkt, nach Prüfung der von dezentralen Verwaltungseinheiten beantragten Ausnahmen, in Kraft gesetzt.

Bund beteiligt sich an eOperations

Eine konkrete Bestimmung im EMBAV ist die Beteiligung des Bundes an der eOperations Schweiz AG, die damit in Zukunft nicht nur von Kantonen, Städten und Gemeinden, sondern auch vom Bund getragen wird. Diese soll als Dienstleister für die Umsetzung von IT-Kooperationen der Verwaltung dienen. Lösungen sollen von eOperations betrieben werden, so dass sie mehrere Bezüger nutzen können.

Keine Verordnung für Quellcode-Offenlegung

Zu einigen Artikeln im Gesetz wurden allerdings keine Bestimmungen in der Verordnung geschaffen, so das EFD. Beispielsweise werde die Pflicht von Bundesbehörden, den Quellcode von Software offenzulegen, nicht in der Verordnung spezifiziert. Es würden jedoch "Hilfsmittel" geschaffen, die die Verwaltungseinheiten bei der Umsetzung unterstützen.

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