EDÖB: Swiss-US Privacy Shield bietet keinen angemessenen Datenschutz

8. September 2020 um 13:21
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Der Datenschutzbeauftragte kritisiert mangelnde Transparenz in den USA und empfiehlt Schweizer Firmen zusätzliche Massnahmen.

Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte (EDÖB) hat das Swiss-US Privacy Shield Regime einer jährlichen Prüfung unterzogen. Die Überprüfung erfolgte auch mit Blick auf die jüngste Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) bezüglich dem Datenschutzabkommen zwischen der USA und der EU (Privacy Shield). Dabei kommt der EDÖB zum Schluss, dass der Datenschutz in den USA nicht ausreichend sei.
Privacy Shield CH-USA biete kein adäquates Schutzniveau für Datenbekanntgaben von der Schweiz an die USA, schreibt der EDÖB in einer Stellungnahme. Gestützt auf das Bundesgesetz über den Datenschutz (DSG) habe er deshalb in seiner Staatenliste den Verweis auf einen "angemessenen Datenschutz unter bestimmten Bedingungen" für die USA gestrichen, so der EDÖB.
Der Datenschutzbeauftragte kritisiert mangelnde Transparenz auf Seiten der US-Behörden und den Mangel an in der Schweiz durchsetzbaren Rechtsansprüchen. Betont wird in der Mitteilung allerdings auch, dass diese Einschätzung des EDÖB keinen Einfluss auf die Weiterführung von Privacy Shield hat. 
Die Staatenliste des EDÖB soll als Hilfsmittel für Schweizer Datenexporteure dienen. Sie entbinde die Datenexporteure aber nicht vor der Pflicht, das vermutete Schutzniveau zu hinterfragen, gegebenenfalls Schutzmassnahmen zu veranlassen oder allenfalls ganz vom Export von Daten abzusehen.
Mitte Juli hatte der EU-Gerichtshof (EuGH) die Datenschutzvereinbarung Privacy Shield zwischen der EU und den USA für ungültig erklärt. Nach dem EuGH-Entscheid genügt es für den Export von Personendaten in der EU nicht mehr, wenn US-Firmen gemäss dem Privacy Shield Regime zertifiziert sind, es braucht neu zusätzliche Garantien, insbesondere Standard-Vertragsklauseln. Das Gleiche gelte für Schweizer Firmen, wenn sie Daten in eine Cloud oder eine Tochtergesellschaft in den USA transferieren. Es brauche besondere Schutzrechte. Schweizer Unternehmen müssten diese in Vertragsklauseln zusätzlich absichern. 

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