Der Verein Digitale Gesellschaft erhält einen teilweisen Einblick in die Analyse der Rechtsgrundlagen im Zusammenhang mit einer Software zur Gesichtserkennung. Die Einsicht in ein weiteres Dokument des Nachrichtendienstes hat das Bundesverwaltungsgericht abgewiesen.
Ursprünglich beantragte der Verein Digitale Gesellschaft beim Nachrichtendienst des Bundes (NDB) den Zugang zu zwei Dokumenten zum Einsatz einer Software zur Gesichtserkennung. Das Programm ist eine Suchmaschine, die Merkmale einer Person erfasst und bereits gespeicherte Daten durchsucht, um Erkenntnisse zu gewinnen. Dies geht aus einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts hervor.
Der NDB wies das Begehren ab. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Beschwerde des Vereins nun teilweise gutgeheissen. Eines der Dokumente enthält unter anderem Angaben zur gesetzlichen Grundlage für den Einsatz der Software. Die entsprechenden Ausführungen betreffen laut Gericht nicht die Beschaffung von Informationen und es sind keine Rückschlüsse auf diese möglich. Deshalb erhält der Verein Zugang dazu.
Ausnahme vorgesehen
Auf der Basis des Öffentlichkeitsgesetzes kann grundsätzlich jede Person Einsicht in amtliche Dokumente des Bundes erhalten. Das Nachrichtendienstgesetz sieht beim Thema Informationsbeschaffung jedoch eine Ausnahme von diesem Prinzip vor. Das Bundesverwaltungsgericht versteht den Begriff der Informationsbeschaffung in seinem Urteil weit. Seiner Ansicht nach fällt auch die Datenbearbeitung unter die Beschaffung von Daten.
Der eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte (Edöb) hatte im Schlichtungsverfahren die Gewährung der Einsicht in beide Dokumente empfohlen. Sie enthielten lediglich allgemeine Angaben zur gesetzlichen Grundlage und zur Anwendung der Software. Es sei nicht anzunehmen, dass durch einen Zugang zu den Informationen die Arbeit des NDB beeinträchtigt werde.
Der Verein kritisiert in einer Medienmitteilung, dass das Datenbearbeitungsreglement zur Gesichtserkennung unter Verschluss bleibt. Er weist zudem auf die Erwägung des Bundesverwaltungsgerichts hin, wonach fraglich sei, ob für den Einsatz der Software zur Gesichtserkennung eine gesetzliche Grundlage bestehe und diese einen ausreichenden Schutz vor einer missbräuchlichen Datenbearbeitung biete.
In einem Rechtsstaat müsse sich auch der Geheimdienst an das Prinzip halten, dass jedes staatliche Handeln der nötigen Gesetzesgrundlagen bedarf, schreibt der Verein dazu. In Zukunft wäre es für die Öffentlichkeit nicht mehr möglich, widerrechtlich gesammelte und bearbeitete Daten zu erkennen.
Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts ist noch nicht rechtskräftig. Der Verein hat noch nicht entschieden, ob er den Entscheid anfechten wird.