Der Anbieter eines Internetzugangs ist nicht dazu verpflichtet, den Zugriff auf Internet-Seiten mit illegal zugänglich gemachten Filmen zu sperren. Das Bundesgericht hat eine Beschwerde der Zürcher Filmgesellschaft Praesens-Film gegen Swisscom abgewiesen.
Praesens-Film hatte 2015 gegen Swisscom geklagt und verlangt, dass der Telco als Access Provider seinen Kunden mit technischen Massnahmen den Zugang zu bestimmten ausländischen Portalen sperrt, über die unrechtmässig zugänglich gemachte Filme direkt gestreamt oder heruntergeladen werden können.
Die Filmgesellschaft verfügt in der Schweiz über die Urheberrechte an entsprechend angebotenen Filmen. Das Handelsgericht des Kanton Bern wies die Klage 2017 ab. Und das Bundesgericht wies nun die Beschwerde gegen den Entscheid des Handelsgerichts ab.
Damit Swisscom zum Sperren der fraglichen Internet-Seiten verpflichtet werden könnte, müsste der Telco laut dem Bundesgericht als Teilnehmer einer Urheberrechtsverletzung Dritter einen rechtlich relevanten Beitrag zu dieser leisten. Das sei aber nicht der Fall. Die Lausanner Richter stellten in einem heute publizierten Entscheid fest, dass zunächst keine Urheberrechtsverletzung der Nutzer vorliege, die die Filme über den von Swisscom zur Verfügung gestellten Zugang zum Internet konsumierten. Das Urheberrechtsgesetz lasse diese Nutzung veröffentlichter Werke zum Eigengebrauch zu, unabhängig davon, ob die Quelle rechtmässig oder widerrechtlich zugänglich gemacht wurde.
Swisscom könne indessen kein konkreter Beitrag zu diesen Urheberrechtsverletzungen vorgeworfen werden. Das Unternehmen biete lediglich einen Zugang zum weltweiten Internet an. Die Filme würden nicht von Swisscom selbst zum Abruf freigegeben, sondern durch Dritte an unbekannten Orten im Ausland.
Sonst wären alle Provider für sämtliche urheberrechtswidrigen Inhalte verantwortlich
Andernfalls würde eine Verantwortlichkeit sämtlicher Schweizer Access Provider für alle Inhalte begründet, die auf dem Internet urheberrechtswidrig zur Verfügung gestellt würden.
Eine Einbindung der Access Provider zur Bekämpfung von Urheberrechtsverletzungen im Internet mit geeigneten Verfahren und technischen Sperrmassnahmen wäre laut dem Bundesgericht durch den Gesetzgeber zu treffen.
Hoster sind in der Verantwortung
Nicht in Abrede gestellt wird, dass die Betreiber der fraglichen Internet-Portale und die Hoster, die die Filme auf dem Internet zugänglich machten, das Urheberrecht verletzten, stellt das Bundesgericht fest. (kjo/sda)