Im April 2020 hatte die Digitale Gesellschaft gestützt auf das Öffentlichkeitsgesetz beim Schweizer Dienst für die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (ÜPF) um Einsicht in die Formulare gebeten, die von Strafverfolgungsbehörden und Geheimdiensten für die Anordnung von Überwachungsmassnahmen verwendet werden. Es ging um die leeren Formulare beziehungsweise um die Vorlagen, wie sie vom Dienst ÜPF den verschiedenen Sicherheitsbehörden zur Verfügung gestellt werden, nicht um ausgefüllte Formulare.
Der ÜPF lehnte diesen Antrag aber ab. Die Hauptbegründung: "Die Formulare … gibt der ÜPF nicht heraus. Dies, um allfällige Missbrauchsversuche von vornherein zu unterbinden. Würde er die Formulare an Personen ausserhalb der berechtigten Stellen herausgeben, wäre theoretisch der erste Schritt im Prozess zur Einreichung einer falschen Überwachung gemacht."
Die Digitale Gesellschaft wandte sich daraufhin an den Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (Edöb) und erhielt von ihm Schützenhilfe. Er sprach sich für Transparenz aus und forderte vom Dienst ÜPF in einer Empfehlung, den "vollständigen Zugang zu den neuen Formularen … zu gewähren".
Darin hiess es unter anderem, dass die Form dieser Formulare dazu diene, die internen Prozesse in organisatorischer Weise zusätzlich zu schützen.
Öffentlichkeitsgesetz soll Transparenz schaffen
Die Digitale Gesellschaft gab aber noch nicht auf und wandte sich mit einer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Dieses hat die Beschwerde nun gutgeheissen. Der ÜPF muss die besagten Formulare also letztendlich doch noch herausgeben.
In seinem Urteil hält das Bundesverwaltungsgericht fest, dass das Öffentlichkeitsgesetz bezweckt, die Transparenz über den Auftrag, die Organisation und die Tätigkeit der Verwaltung zu fördern. Dadurch solle das Vertrauen der Bürger in die öffentlichen Institutionen gestärkt, die Kontrolle über die Verwaltung verbessert und eine sinnvolle demokratische Mitwirkung am politischen Entscheidungsfindungsprozess ermöglicht werden.
Im vorliegenden Fall sei es nicht so, dass eine Gefahr des Missbrauchs infolge falsch ausgefüllter Formulare wahrscheinlich sei. Auch habe der ÜPF nicht plausibel darlegen können, dass mit der Zugänglichmachung der Formulare mit hoher Wahrscheinlichkeit die zielkonforme Durchführung von Massnahmen beeinträchtigt werden könnte.
Zusammenfassend schliesst das Bundesverwaltungsgericht, dass für die verlangten leeren Formulare kein "Ausnahmetatbestand" bestehe, der sie von einem Einsichtsrecht gemäss dem Öffentlichkeitsgesetz ausschliessen würde.