Zürcher Regierung nimmt Stellung zu Staatstrojanern im neuen Polizeigesetz

19. Februar 2024 um 12:40
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Illustration: Erstellt durch inside-it.ch mit Midjourney

Der Regierungsrat hat auf eine parlamentarische Anfrage geantwortet. "Government Software" sehe das revidierte Polizeigesetz nicht vor.

Im Januar reichten drei Mitglieder der Grünen-Fraktion im Zürcher Kantonsrat die Anfrage "Staatstrojaner im Polizeigesetz?" ein. Aufgeschreckt wurden sie durch die Recherchen der 'Republik'. Das Magazin hatte berichtet, dass der Nachrichtendienst des Bundes (NDB) in der Schweiz "Massenüberwachung" betreibe.
Der Hintergrund der Anfrage ist die laufende Revision des Zürcher Polizeigesetzes. Die 'Republik' habe nachgefragt, wie der Artikel im Gesetz (§ 32, lit. f) zu verstehen sei, welcher "den Einsatz besonderer Informatikprogramme zur Feststellung verdächtiger Inhalte" erlaubt, um beispielsweise schwere Sachbeschädigung abzuwenden. Die Sicherheitsdirektion habe diese Frage des Magazins ein halbes Jahr unbeantwortet gelassen.
Die Ratsmitglieder fragten deshalb den Regierungsrat: "Was ist mit 'besondere Informatikprogramme' in der Vernehmlassungsvorlage zum revidierten Polizeigesetz gemeint? Sind mit 'besonderen Informatikprogrammen' Staatstrojaner/Govware (mit-)gemeint?"

Polizeilicher Zugriff auf geschützte Bereiche

Der technische Begriff der "besonderen Informatikprogramme" sei in Art. 269 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO) enthalten, schreibt die Regierung jetzt in ihrer Antwort (PDF). Diese Bestimmung sehe vor, dass besondere Informatikprogramme in ein Datenverarbeitungssystem eingeführt werden können, um den verschlüsselten Inhalt der Kommunikation und Verkehrsdaten, wie beispielsweise die Kommunikationsteilnehmenden und -dauer, in Echtzeit abzufangen und zu lesen.
Der erwähnte Artikel zum revidierten Zürcher Polizeigesetz regle hingegen die Verwendung von "besonderen Informatikprogrammen für den polizeilichen Zugriff auf geschützte Bereiche (sogenannte Closed User Groups), um dort bereits vorhandene Informationen zu erlangen". Dabei gehe es beispielsweise darum, im Rahmen der polizeilichen Präventionstätigkeit gegen die Gefahr sexueller Handlungen mit Kindern vorzugehen und "Informationen über die Vorbereitung von schwerwiegenden Straftaten wie Amokläufen oder Anschlägen zu gewinnen, um diese zu verhindern".
Damit würden sich die im Polizeigesetz genannten "besonderen Informatikprogramme" wesentlich von denjenigen unterscheiden, die nach der StPO als "Government Software" zum Einsatz kommen, so der Regierungsrat.

Zürcher Erinnerungen an den Staatstrojaner "Galileo"

Der Kanton Zürich ist in Sachen Staatstrojanern kein unbeschriebenes Blatt, wie auch in der parlamentarischen Anfrage betont wird. Im Jahr 2015 wurde publik, dass die Sicherheitsdirektion die Überwachungssoftware "Galileo" beschafft und angewandt hatte. Die Geschäftsprüfungskommission des Kantonsrats hielt in einem Bericht fest, dass die Gesetzmässigkeit des Einsatzes einer solchen Software zum betreffenden Zeitpunkt zumindest fraglich war. Im Mai 2020 stellte Hacking Team, die Firma hinter Galileo, ihren Betrieb ein.
Wie mit den Programmen technisch auf geschützte Bereiche zugegriffen werden sollte, darauf geht der Regierungsrat in seiner Antwort nicht ein. Derzeit würden die zahlreich eingegangenen Stellungnahmen zur Vernehmlassung des revidierten Polizeigesetzes ausgewertet. Diese hätten teilweise auch auf diesen spezifischen Gesetzesartikel Bezug genommen. "Um Missverständnissen vorzubeugen und Klarheit zu schaffen, wird bei der Ausarbeitung der Vorlage der Begriff 'besondere Informatikprogramme' § 32f Abs. 2 E-PolG angepasst und der Anwendungsbereich entsprechend präzisiert werden", schliesst die Regierung.

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