In der EU können ab dem 1. Mai digitale Erzeugnisse wie animierte Designs oder Benutzeroberflächen geschützt werden. Dann tritt eine entsprechende Verordnung über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster in Kraft. Auch in der Schweiz gibt es Bestrebungen, das Designgesetz zu modernisieren.
Die EU-Reform erweitert den Schutzbereich und umfasst nun auch nicht-physische Gegenstände wie digitale Kreationen, wie das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (Euipo) mitteilte. Neu soll unter anderem auch Designs für 3D-Drucker sowie deren Erzeugnisse geschützt werden können. Beim Schutz von physischen Gegenständen komme es zu keiner Änderung.
Die digitalen Produkte könnten beim Euipo im spanischen Alicante angemeldet und somit in der gesamten EU geschützt werden. Ein Schutz auf nationaler Ebene soll ab Dezember 2027 möglich sein. Bis dahin haben die EU-Mitgliedsstaaten Zeit, die entsprechende Richtlinie umzusetzen.
Postulat im Nationalrat
Die EU-Verordnung betreffe die Schweiz nicht direkt, sagte Irene Schatzmann, stellvertretende Leiterin des Rechtsdienstes Design beim Eidgenössischen Institut für Geistiges Eigentum (IGE), auf Anfrage der Nachrichtenagentur 'Keystone-SDA'.
In der Schweiz könnten digitale Produkte bereits jetzt geschützt werden. Dafür müssen statische Abbildungen dieser Designs eingereicht werden, also beispielsweise 15 Standbilder eines animierten Designs, wie Schatzmann ausführte. Allerdings könnten Audio-Dateien wie ein MP3 oder ähnliche Daten in der Schweiz nicht als Design geschützt werden.
Im März dieses Jahres reichte Nationalrätin Céline Weber (GLP/VD) im Parlament ein Postulat zum Thema ein. Darin forderte sie, dass das 25 Jahre alte Designgesetz überprüft werde, damit es insbesondere den digitalen Produkten besser gerecht werde. Sie verwies dabei auch auf die Entwicklung in der EU. Die Ratsdebatte steht noch aus.