- das Verbot, Daten in Bezug auf einen Data Breach aus dem Darkweb herunterzuladen
- den Befehl, eine Passage aus einem Artikel vom 3. Mai 2023 zu löschen.
Erstens: Ein Rechercheverbot im Darknet verstösst gegen das Informationsrecht.
- Rechtslage: Die Regeln des Informationsrechts sind klar. Man darf lesen, was man hat. Was man nicht darf: Spezielle Zugriffssicherungen überwinden. Man darf also nicht Passwörter hacken oder in ähnlicher Qualität gesicherte Hürden überwinden.
- Sachverhalt: Das Darknet ist nicht speziell gesichert. Eben nicht!
- Rechtsfolge: Man darf lesen, was im Darknet publiziert ist. Natürlich darf auch Inside IT im Darknet recherchieren. Das Verbot zu recherchieren ist offensichtlich unhaltbar.
Zweitens: Zum Verbot zu berichten beziehungsweise der Pflicht zu löschen gilt festzuhalten:
- Rechtslage: Zensur ist verboten (Art. 17 Abs. 2 BV). Umgekehrt darf das Medienhaus natürlich kein Recht verletzen (sich z.B. nicht im Ton vergreifen wie bei Verleumdung, Ehrverletzung etc.). Wenn das Medienhaus Recht verletzt, wäre ein Verbot (die Löschpflicht) – unter strengen Voraussetzungen – allenfalls doch keine Verfassungsverletzung.
- Sachverhalt: Kann man hier nicht vollständig darstellen. Es wäre gut, mehr über die verbotene Passage zu wissen (aber die wurde ja gerade verboten ... 🤐 ).
- Rechtsfolge: Das Gericht hat die Bundesverfassung verletzt, wenn Inside IT in der verbotenen Passage ihrerseits kein Recht verletzt hat. Ich sehe nicht, was auf Seiten Inside IT rechtsverletzend gewesen sein könnte, insbesondere, wenn Inside IT nur abstrahiert berichtet hat und keinen konkreten Datensatz abgebildet hat. Inside-IT-Chefredaktor Reto Vogt sagt mir, das sei so gewesen. Also sage ich: Rein abstrakt und ohne Wiedergabe konkreter Angaben über die Existenz von Daten im Darkweb zu berichten, ist sicher nicht rechtswidrig.