Lex Laux: Wird der Richter bald durch eine Ma­schine ersetzt?

28. März 2018 um 12:22
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IT-Anwalt Christian Laux über Aufgaben eines Richters, die bald von einer Maschine erfüllt werden könnten.

Kolumnist und IT-Anwalt Christian Laux über die Aufgaben eines Richters, die vielleicht bald von einer Maschine erfüllt werden könnten.
Hurra! – Richter wird es weiterhin geben, so der Schluss meines gestrigen Beitrags. Kann es denn trotzdem sein, dass der Beruf des Richters durch Maschinen ersetzt wird? Ich gehe nicht davon aus.
Und doch könnte es sein, dass der "Anwendungsbereich" für den Richter kleiner wird. Zum Beispiel im Kontext von Smart Contracts oder geschlossenen Systemen könnte dies der Fall sein.
Smart Contracts (im Gegensatz zu einem "Smart Legal Contract" ein softwaretechnisch gestützter Ablauf, manchmal sogar so optimiert, dass man von einem "Ricardian Contract" spricht) beruhen auf Automatismen. Automatismen können dazu führen, dass eine Maschine im konkreten Fall darüber entscheidet, welche Leistungen ein Mensch erhält. Wenn die Maschine innerhalb eines Netzwerks operiert, das unter besonderen Nutzungsbedingungen steht, könnte in den Nutzungsbedingungen verankert sein, dass – im Sinne einer schiedsgerichtlichen Vereinbarung – das Tätigkeitsfeld für einen staatlichen Richter deutlich reduziert würde. Es gäbe dann nur noch staatliche Missbrauchskontrolle (ganz lässt sich der staatliche Richter nicht ausschliessen).
Ergänzend könnten die Nutzungsbedingungen für besondere, relativ eng gefasste Konstellationen festhalten, dass Entscheidungen im Rahmen des Smart Contracts verbindlich sind. Das ist dann kein Problem, wenn die Maschine einen ähnlich beschränkten Anwendungsbereich hat wie beispielsweise ein Automat, der nach Einwurf einer Münze Snacks ausgibt. Etwa könnte der Bezug von Strom automatisch abgerechnet werden, wenn eine Maschine den Bezug der genutzten Stromeinheiten auslöst, automatisch auf das Zahlungssystem des Kunden zugreift und entsprechend den Smart Contract direkt vollzieht.
Die Nutzungsbedingungen könnten die Einsprachemöglichkeiten des Nutzers wahrscheinlich wirksam einschränken – jedenfalls, wenn sie richtig aufgesetzt sind.
Nimmt man an, dass Nutzer mit solchen automatisierten Abläufen einen grossen Teil ihres Alltagsbedarfs decken, würde dies im Resultat bedeuten, dass der Richter weniger oft zum Zug kommt.
Solche Szenarien sind wenig problematisch, wenn es sich um Gebrauchsgüter des Alltags handelt – vergleichbar mit Kaugummis aus dem Automaten.
Bei komplexeren Verträgen oder Rechtsfragen gehen wir davon aus, dass ihre Bedeutung zu gross ist, weswegen wir uns nicht der Hoheit einer Maschine unterwerfen würden. Für Rechtsfragen grösserer Bedeutung – Beispiel: Ehescheidung – liessen sich zwar auch Automatisierungen vorstellen; diese würden dann aber eher die Rechtsfindung bzw. -anwendung vereinfachen. Im Beispiel wäre dies die Berechnung des Unterhaltsanspruchs eines Ehegatten gegenüber dem anderen, auf Basis der Einkommens- und Ausgabenwerte der Parteien. Der Entscheid dürfte am Ende doch noch durch einen Richter gefällt werden.
All dies klang bis jetzt sogar technologiefeindlich. Nein, so war das nicht gemeint: Es gibt grossartige Einsatzmöglichkeiten für "LegalTech". Zum Beispiel mit Big Data. Big Data heisst "zählen statt lesen". Im Zählen sind die Maschinen Meister. Und sie haben auch den Vorteil, dass sie sich nicht so rasch langweilen und sich über langweilige Aufgaben nicht beschweren. Hier ist die Maschine unschlagbar. Das bedeutet, dass sie zur Ansammlung und Vermittlung von Wissen eingesetzt werden kann (z.B. statistische Angaben dazu, wie hoch – weltweit betrachtet – die Strafe des Verkehrssünders ausfällt, der fünf Stundenkilometer zu schnell gefahren ist). Hier geht es aber eher um das Vereinfachen der Rechtsfindung, und nicht um die Rechtsanwendung.
Automatische Rechtsprechung durch Standardisierung?
Vielleicht schreitet die Standardisierung unseres Alltags aber irgendwann mal so weit voran, dass sich das bis hierher beschriebene "Schnittstellenproblem" umgehen lässt. Mir kommen zum Beispiel die folgenden Lösungsansätze in den Sinn:
Erstens: Der Mensch und seine Bewegungen (ebenso wie alles andere, das im Leben relevant ist) könnten "kartographiert" werden. Das Armband, das unsere Bewegungen vermisst; ebenso das Mobiltelefon; das Auto, das heute mehr Computer als Fahrzeug ist; die SIM-Karte, die in einen Güterwaggon verbaut ist; der QR-Code, der auf einem verpackten Stück Fleisch im Kühlregal des Supermarkts klebt; oder ein Messpunkt in einem softwaregestützten System – all dies sind ziemlich gute Anhaltspunkte dafür, annäherungsweise beschreiben zu können, was tatsächlich geschieht. Das ist oft ausreichend.
So lässt sich ein Messsystem definieren, das uns den relevanten Sachverhalt in genügend genauer Granularität zurückmeldet. Und dann funktioniert auch automatisierte Rechtsprechung. Mit dieser Methode würde versucht, den Sachverhalt konkret zu erfassen, einfach digital. Nur, was für den QR-Code auf der Verpackung stimmt, gilt auch für das "Sachverhaltsproblem", wie ich es gestern und heute beschrieben habe: Die Lösung ist nur so gut wie der Kleber. Damit meine ich: Es kann zu bedeutenden Fehlern kommen und automatisierte Rechtsprechung ohne menschliche Einwirkung würde rasch an Grenzen stossen.
Zweitens: Es gibt den Ansatz des "Digital Twin". Hierbei geht es nicht darum, einen Sachverhalt konkret zu erfassen, sondern abstrakte Modelle zu definieren, denen ein Sachverhalt zugeordnet werden könnte. Die Frage lautet: Passt der in Frage stehende Sachverhalt dem abstrakten Modell oder nicht? Ein Digital Twin ist eine Typologisierung von verschiedenen Sachverhaltsgruppen, von "Use Cases" (dazu weiterführende Information hier).
Der "Digitale Zwilling" ist ein Ansatz, unseren kaleidoskopartigen Alltag in Mustern zu beschreiben. Das mag unter Umständen hilfreich sein. Es darf aber nicht vergessen werden, dass dieser Digital Twin lediglich ein modelliertes Abbild der Sachverhaltsinformation ist. Computer "verstehen" die darin beschriebenen Sachverhalte nicht und können sie entsprechend auch nicht wie ein Mensch bearbeiten. Solange wir nicht gezwungen werden, uns in diesen Schemen zu bewegen, nützt auch das Hilfskonzept des Digital Twin nichts, denn die Vielfältigkeit und Zufälligkeit des Lebens bleibt bestehen. Die "Verworrenheit der menschlichen Beziehungen" (Dürrenmatt) beziehungsweise der Zufall als Leitmotiv des Lebens ist ein Fakt. Der zu beurteilende Fall wird kaum je direkt zu einem bereits erhobenen Digital Twin passen. Ausserdem ist mit dem Digital Twin noch nicht geklärt, wer darüber entscheidet, welcher Digital Twin als massgeblich bezeichnet wird. In einem Streitfall müssten sich die Parteien einigen darüber, welcher Digital Twin denn nun zur Basis des Entscheids gemacht werden soll (zusätzlich zu den bis jetzt bestehenden Möglichkeiten der Gerichtsstands- und Rechtswahl). Damit bleibt auch bei noch so vielen "digitalen Zwillingen" das Problem bestehen: Wer bringt die Regel zum Sachverhalt? Die Maschine wird es nicht sein, solange wir dem Ideal treu bleiben, ein menschliches Leben zu leben.
Menschen sollten das Potential von Maschinen nutzen, um der immer stärker steigenden Informationsflut Herr zu werden. Richter (wie Anwälte) sollten maschinell aufbereitetes Wissen einsetzen, um sich in ihrer Arbeit unterstützen zu lassen. Eine Kombination von Mensch und Maschine wäre also ideal, auch in der Rechtsanwendung. Aber bitte nicht als Cyborg, sondern lieber herkömmlich. (Christian Laux)
Dr. Christian Laux, LL.M. ist Anwalt und fokussiert auf IT-Rechtsangelegenheiten. Für inside-it.ch äussert er sich an dieser Stelle regelmässig zu Rechtsfragen, welche die Schweizer IT-Branche in relevanter Weise betreffen.

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