Swisscom muss Content-Anbietern mehr Bandbreite zum kleineren Preis zur Verfügung stellen. Die Eidgenössische Kommunikationskommission gab dem Internetprovider Init7 Recht.
Am 19. Dezember 2024 verkündete die Eidgenössische Kommunikationskommission (Comcom) ihren Entscheid im Verfahren "Interconnect Peering" von Init7 gegen Swisscom. Damit entsprach die Comcom einem Gesuch des Winterthurer Unternehmens aus dem Jahr 2013. Damals hat Init7 noch mehrheitlich Content übers Internet angeboten, wie Gründer Fredy Künzler im Gespräch mit inside-it.ch sagt. Mittlerweile habe sich das Geschäft aber zu dem eines Internetproviders gewandelt.
In der Verfügung wird Swisscom verpflichtet, ein "Zero-Settlement-Peering" mit Init7 zu betreiben. Dabei muss Swisscom dem Content-Anbieter eine genügend grosse Bandbreite zur Verfügung stellen und diese bei Bedarf auch erweitern. Dabei umfassen die Kosten ausschliesslich jene der Routerports und der Kabel, die für die Interkonnektion anfallen. Da für beide Parteien gleich hohe Kosten entstehen, trägt jede Firma ihre eigenen Aufwände, was als "Zero-Settlement-Peering" bezeichnet wird.
Langjähriges Verfahren
Das Verfahren dauerte über zehn Jahre und beinhaltete zwei Marktuntersuchungen des Bundesamtes für Kommunikation (Bakom), mehrere Gutachten der Wettbewerbskommission (Weko), eine Stellungnahme des Preisüberwachers sowie je ein Parteigutachten der beteiligten Parteien Swisscom und Init7.
2018 hatte die Comcom noch gegen Init7 entschieden, doch das Bundesverwaltungsgericht hob die damalige Verfügung im April 2020 auf und schickte den Fall zur Neubeurteilung zurück. Mit dem jetzt gefällten Entscheid, der sich auf Artikel 11 des Fernmeldegesetzes stützt, wird Swisscom zu "Zero-Settlement-Peering" gezwungen.
Kartell bei "Interconnection Points"
Im Verlauf des Verfahrens zeigte sich laut Init7, dass Swisscom zusammen mit der Deutschen Telekom ein Kartell für "Interconnection Points" gebildet habe, um von Content-Anbietern Zahlungen zu erzwingen. "Internetprovider verfügen über ein technisches Monopol des Zugangs zu ihren Endkunden", heisst es von Init7. Swisscom fungiere quasi als Gatekeeper und nur wer genug zahle, könne entsprechend Traffic zu seinen Endkunden senden, so das Unternehmen.
Streitgegenstand waren die Interconnection Points (gelb). Grafik: Level(3)
Ähnlich urteilte auch die Comcom. Die Traffic-Ratio, also das Verhältnis zwischen ein- und ausgehendem Traffic, wurde von der Eidgenössischen Kommunikationskommission als irrelevant bewertet, denn die Fliessrichtung der Daten beeinflusst die Kosten laut der Behörde nicht. Bisher verwendete Swisscom diesen Faktor als Kriterium, um entsprechende Zahlungen von den Internetprovidern zu verlangen.
Der Traffic von Content-Anbietern wird aber fast ausschliesslich durch Endkunden verursacht, indem beispielsweise ein Link zu einem Video angeklickt wird. Die Comcom beruft sich dabei auf das Verursacherprinzip und hält fest, dass die anfallenden Kosten bereits durch das Breitband-Abonnement der Endkunden gedeckt sind. Eine zusätzliche Kostenbeteiligung der Content-Anbieter sei nicht statthaft.
Definitives Urteil steht noch aus
In der Verfügung der Comcom wird Swisscom zudem zu kooperativen Upgrades verpflichtet, sobald mehr als 50% der Netzkapazität erreicht sind. Zudem muss der Telco die bisher angefallenen Verfahrenskosten von rund 170'000 Schweizer Franken tragen.
Die vertragliche Beziehung zwischen Swisscom und der Deutschen Telekom ist aus Sicht von Init7 weiterhin kartellrechtswidrig. Dies zu ahnden obliegt jedoch der Wettbewerbskommission.
Die Verfügung ist noch nicht rechtskräftig. Swisscom hat die Möglichkeit, innerhalb von 30 Tagen Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht einzureichen.
Update 7.1.: Die Quelle der Grafik wurde angepasst.