"Public Clouds Bund": Keine auf­schiebende Wirkung durch Beschwerde

20. Oktober 2021 um 12:27
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Die Beschwerde von Google hat keine aufschiebende Wirkung, entscheidet das Bundes­verwaltungs­gericht. Die Public-Cloud-Verträge können abgeschlossen werden.

Google war der grosse Abwesende unter den Zuschlagsempfängern der Public-Cloud-Vergabe des Bundes. Mit der WTO-Beschaffung "Public Clouds Bund" wurden 5 Anbieter gesucht. Am 24. Juni 2021 wurden die Zuschläge an die US-Anbieter AWS, IBM, Microsoft und Oracle sowie den chinesischen Hyperscaler Alibaba bekannt gegeben. Gestützt auf eine Rahmenvereinbarung sollen die Provider während 5 Jahren für eine Gesamtsumme von bis zu 110 Millionen Franken Leistungen erbringen. 
Google hatte am 13. Juli 2021 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (BVGer) eingereicht. Der Konzern beantragte auch, dass der Beschwerde eine aufschiebende Wirkung erteilt wird.

Verträge können nun abgeschlossen werden

Das Gesuch nach einer aufschiebenden Wirkung hat das Bundesverwaltungsgericht nun in einem Zwischenentscheid abgewiesen, wie es mitteilt. Damit könne das Bundesamt für Bauten und Logistik (BBL) die Verträge zur Public-Cloud-Vergabe mit den Zuschlagsempfängern abschliessen.
Google rügte, die Ausschreibung des Auftrags durch das BBL sei fehlerhaft und damit nichtig. Dieser Einwand ist gemäss Bundesverwaltungsgericht unbegründet. Er hätte gleich nach der Ausschreibung erfolgen müssen.
In der Mitteilung merkt das BVGer aber an, dass Ausschreibung und Ausschreibungsunterlagen "in Bezug auf die Ausgestaltung des Mini-Tender-Verfahrens beziehungsweise das diesbezügliche Rechtsschutzkonzept durchaus angreifbar gewesen wären". Dazu aber hätte Google die Ausschreibung anfechten müssen.

0 Punkte für Google beim Kriterium "RZ-Standorte Schweiz"

Weiter kritisierte der Konzern, sein Angebot sei beim Kriterium "RZ-Standorte Schweiz" zu Unrecht mit 0 Punkten bewertet worden, wie aus der Medienmitteilung hervorgeht.
Die Vorgabe sah vor, dass nur Anbieter belohnt werden, deren Pläne zur Herstellung der Geo-Redundanz öffentlich zugänglich sind. Die Vorgabe des BBL sei mit Blick auf den Ermessensspielraum der Vergabestelle rechtskonform, so das BVGer. Die Vergabestelle sei nicht verpflichtet, sich mit einer Rückfrage an die Beschwerdeführerin zu wenden. Laut dem BVGer durfte das BBL die Google-Offerte unter dem Kriterium "RZ-Standorte Schweiz" mit 0 Punkten bewerten. Damit könne der Konzern auch den Zuschlag an den knapp vor ihm platzierten Zuschlagsempfänger 5 nicht angreifen, heisst es weiter.
Das BVGer gibt Google recht, dass die Vergabestelle tatsächlich nicht erläutert habe, was sie unter Geo-Redundanz versteht. Allerdings sei hier nicht das Verständnis der Beschwerdeführerin massgebend. Es sei vielmehr zu prüfen, wie das entsprechende Kriterium im herkömmlichen Sinne verstanden werde.
Dieser Zwischenentscheid ist noch nicht rechtskräftig und kann beim Bundesgericht angefochten werden. 

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