Threema muss endgültig keine Vorratsdaten speichern

18. Mai 2021 um 12:57
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Das Bundesgericht hat entschieden, dass Threema nicht als Fern­meldedienstanbieter einzustufen ist.

Wie der Schweizer Messenger-Anbieter Threema meldet, hat das Bundesgericht eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom Mai 2020 gestützt. Dieses hatte vor einem Jahr entschieden, dass die Messenger-App als reiner Internet-Dienst nicht wie die grossen Telcos als Fernmeldedienstanbieter im Sinne des Bundesgesetzes betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs BÜPF gelte.
Das eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) habe Threema Ende 2018 als einen Fernmeldedienstanbieter eingestuft. Der Überwachungsdienst ÜPF des Bundes hatte daraufhin von Threema eine Echtzeitüberwachung der Metadaten sowie die Aufhebung der Transportverschlüsselung verlangt. Threema hätte ausserdem Nutzerinnen und Nutzer "mit geeigneten Mitteln" identifizieren und eine Vorratsdatenspeicherung betreiben müssen.
Dagegen wehrte sich das Unternehmen und bekam vor dem Bundesverwaltungsgericht recht. Das EJPD zog die Sache aber weiter vor das Bundesgericht.
Dieses hat nun entschieden, dass es deutlich zu weit gehen würde, einen Internet-Service wie Threema als Fernmeldedienstanbieter zu behandeln. "Würde allein die Einspeisung von Informationen in eine bestehende Leitungs- oder Funkinfrastruktur für eine Qualifikation als Fernmeldedienstanbieterin genügen, gäbe es zudem faktisch kaum mehr nicht als Fernmeldedienstangebote zu betrachtende Dienste, welche sich auf Fernmeldedienste stützen und eine Einweg- oder Mehrwegkommunikation ermöglichen", heisst es laut Threema in den Erwägungen zum Urteil.

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