1. Was ist der DSA?
Der Digital Services Act (DSA) ist eine Verordnung der Europäischen Union. Er ist Teil einer ganzen Reihe von Gesetzgebungsprojekten der EU, welche den Konsumentenschutz im digitalen Raum bezweckt. Ziel des DSA ist ein "
sicheres, berechenbares und vertrauenswürdiges Online-Umfeld" zu schaffen. Ein besonderer Fokus liegt auf der Verhinderung der Verbreitung von illegalen Online-Inhalten und Desinformation. Dieser tritt am 17. Februar 2024 in Kraft.
2. Wer wird reguliert?
Der DSA reguliert Anbieter, die Daten für Dritte durchleiten, cachen oder speichern. Betroffen sind insbesondere Cloud-Computing-Anbieter, Web-Hoster, Online-Plattformen und Suchmaschinen. Die Begriffe werden dabei weit verstanden. Es sind insbesondere nicht nur Anbieter gemeint, die es Nutzerinnen und Nutzern ermöglichen, Inhalte der breiten Öffentlichkeit zugänglich zu machen.
Der DSA gilt für Anbieter, die ihren Sitz oder eine Niederlassung in der EU haben oder ihr Angebot auf die EU ausrichten. Anzeichen für ein "Ausrichten" können zum Beispiel die Verwendung einer EU-Währung oder -Sprache, Lieferungen in EU-Länder oder das Vorhandensein der App im App-Store eines EU-Landes sein oder potentiell auch der Umstand, dass die Datenschutzerklärung die DSGVO mitberücksichtigt. Die reine Verfügbarkeit einer Website im EU-Raum reicht jedoch nicht aus. Der DSA ist somit potentiell auch für Schweizer Anbieter relevant.
3. Was sind die Pflichten?
Der DSA auferlegt den Anbietern diverse Pflichten. Diese reichen von Kooperationspflichten mit Behörden über Transparenz- und Rechenschaftspflichten gegenüber Nutzenden bis zur Verpflichtung, ab Kenntnis illegale Inhalte zu entfernen, wenn solche im Auftrag Dritter gespeichert werden. Eine aktive Überwachungspflicht von Inhalten besteht aber nicht. Anbieter, die keinen Sitz in der EU haben, müssen einen gesetzlichen Vertreter in der EU bestimmen.
Der DSA gewährt den Anbietern ein Haftungsprivileg, wenn sie ab Kenntnis zügig gegen illegale Inhalte und Tätigkeiten vorgehen. Andernfalls exponieren sie sich einer Haftung. Der DSA definiert nicht, was illegale Inhalte sind. Dies richtet sich nach dem nationalen Recht der EU-Mitgliedsstaaten.
Die Sanktionen bei Verstössen gegen den DSA sind drakonisch. Anbietern drohen Bussen in der Höhe von maximal 6% des globalen Jahresumsatzes. Zudem kann gegen diese Unternehmen ein Tätigkeitsverbot im EU-Binnenmarkt ausgesprochen werden. Die Vollstreckbarkeit dieser Sanktionen über ein Rechtshilfeverfahren in der Schweiz ist aber mangels staatsvertraglicher Regelung meines Erachtens nicht möglich.
Was müssen IT-Anbieter in der Schweiz tun?
Für Schweizer IT-Anbieter gilt es folgende Entscheide zu treffen:
- Fällt meine Tätigkeit inhaltlich unter den Anwendungsbereich des DSA (siehe oben Frage 2)?
- Ist die Antwort Nein, finden die Pflichten des DSA keine Anwendung. Ist die Antwort Ja, ist zu prüfen, ob erstens eine Niederlassung oder Sitz in der EU besteht oder zweitens das Angebot (auch) auf die EU ausgerichtet ist. Sofern einer der beiden Punkte erfüllt ist, sind die Pflichten des DSA einzuhalten.
Können Sie die ersten beiden Fragen nicht klar beantworten, empfehle ich Folgendes:
- Praxistipp 1: Wollen Sie sich der Anwendbarkeit des DSA möglichst entziehen, so sollten Sie darauf achten, ihre Dienstleistungen nur in Schweizer Franken anzugeben, ihre Websites nicht auf Sprachen von EU-Mitgliedstaaten (ausser Schweizer Landessprachen) zu übersetzen, keine Werbung im EU-Raum zu schalten beziehungsweise generell keinerlei Bezüge zur EU – sei es auf der Unternehmenswebseite oder im sonstigen (online sowie offline) Auftritt – herzustellen.
- Praxistipp 2: Schweizer Anbieter ohne Sitz oder Niederlassung in der EU werden eine Risikoabwägung vornehmen müssen, ob ein gesetzlicher Vertreter in der EU bestellt werden soll oder nicht. Wird im Zweifelsfall kein gesetzlicher Vertreter bestellt, erhöht sich das Risiko, dass ein materieller Verstoss gegen den DSA vorliegt. Wird im Zweifelsfall ein gesetzlicher Vertreter bestimmt, reduziert sich das Risiko eines DSA-Verstosses, aber das praktische Enforcement-Risiko erhöht sich, da es für die Behörden so einfacher ist, einen Schweizer Anbieter zu sanktionieren.
Zur Person
Elias Mühlemann ist Rechtsanwalt bei Vischer. Seine Schwerpunkte liegen in den Bereichen Technologie-, Medien- und Innovationsrecht.