E-Voting-Report: Wer, was, wo?

21. März 2023 um 13:00
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E-Voting, Vote électronique, Quellcode und Intrusion-Tests. Ein Überblick über oft unklare Begriffe.

Was ist E-Voting?

E-Voting ist die Möglichkeit der Stimmabgabe bei politischen Wahlen und Abstimmungen ausserhalb des Wahllokals über das Internet. Es soll als zusätzlicher, dritter Stimmkanal neben der persönlichen und brieflichen Stimmabgabe dienen. Gemäss Befragungen gehört E-Voting zu einer von der Bevölkerung am häufigsten nachgefragten E-Gov-Dienstleistung.

Was ist Vote électronique?

Es handelte sich um ein Gemeinschaftsprojekt von Bund und Kantonen mit dem Ziel, den Wahl- und Abstimmungsprozess in das digitale Zeitalter zu überführen. Über die Jahre wurden über 300 E-Voting-Versuche durchgeführt. Das Konsortium löste sich aber 2015 auf, nachdem der Bundesrat ein Gesuch für den Einsatz des Systems bei den Nationalratswahlen nicht bewilligt hat.
Siehe auch unten "Welche Anbieter von E-Voting-Systemen gab und gibt es?"

Was ist die gesetzliche Grundlage für E-Voting?

E-Voting stand in der Schweiz für mehrere Jahre nicht zur Verfügung. Der Bundesrat hat die Bundeskanzlei nach dem Stopp 2019 beauftragt, gemeinsam mit den Kantonen eine Neuausrichtung des E-Voting-Versuchsbetriebs zu konzipieren. Als erste Etappe der Neuausrichtung wurden die Rechtsgrundlagen zu E-Voting revidiert.
Die Bestimmungen sind im Bundesgesetz, in der Verordnung über die politischen Rechte (VPR) sowie in der Verordnung der Bundeskanzlei über die elektronische Stimmabgabe (VEleS) geregelt. Der Bundesrat hat im Mai 2022 die teilrevidierte VPR in Kraft gesetzt, gleichzeitig trat die totalrevidierte VEleS in Kraft. Auf dieser Grundlage können Kantone dem Bundesrat wieder beantragen, versuchsweise E-Voting anzubieten. Für die Abstimmung vom 18. Juni 2023 haben Kantone Basel-Stadt, St. Gallen und Thurgau erstmals eine Bewilligung für das das neue E-Voting-System der Schweizerischen Post erhalten.

Wer ist für die Durchführung von E-Voting verantwortlich?

Für die Durchführung von Wahlen und Abstimmungen sind die Kantone verantwortlich. Sie entscheiden, ob sie E-Voting anbieten wollen oder nicht. Das dazu nötige Bewilligungsverfahren ist zweistufig: Die Kantone benötigen eine Grundbewilligung des Bundesrats sowie pro Urnengang jeweils eine zusätzliche Zulassung der Bundeskanzlei.
Im Entscheid des Bundesrates werden das einzusetzende System und die Betriebsmodalitäten ausgewiesen. Wurde einem Kanton bereits eine Grundbewilligung für ein System erteilt, dürfen weitere Kantone davon ausgehen, dass die Konformität mit den bundesrechtlichen Anforderungen geprüft wurde.

Welche Anbieter von E-Voting-Systemen gab und gibt es?

Die Post. Sie hat das System vom spanischen Anbieter Scytl übernommen und weiterentwickelt. Ab 2016 hat die Post den Kantonen ein E-Voting-System geboten, seit 2019 fokussiert der Anbieter auf das "neue" System mit vollständiger Verifizierbarkeit. Es wird erstmals im Rahmen des Versuchsbetriebs an den Abstimmungen vom 18. Juni 2023 in 3 Kantonen eingesetzt.
Zwei weitere Systeme wurden eingestampft:
  • Das "Consortium Vote électronique" entwickelte ein System, das mehrere Jahre produktiv im Einsatz gestanden ist. 2015 wurde es nicht für die eidgenössischen Parlamentswahlen zugelassen, woraufhin sich das Consortium auflöste.
  • 2018 gab auch der Kanton Genf sein E-Voting-System auf.

Wer darf elektronisch abstimmen?

Wer in der Schweiz wahlberechtigt ist, soll auch elektronisch abstimmen können. E-Voting soll in der Schweiz aber schrittweise eingeführt werden, vorerst dürfen maximal 30% der kantonalen und 10% der Gesamtschweizer Wählerinnen den Kanal nutzen. Diese Limite soll schrittweise erhöht werden. Auslandschweizerinnen und -schweizer sowie Stimmberechtigte mit einer Behinderung werden bei der Berechnung der Obergrenzen nicht mitgezählt.
Bei den Urnengängen im Juni 2023 im Rahmen des Versuchsbetriebes wird E-Voting den Auslandschweizerinnen und -schweizer zur Verfügung stehen. Basel-Stadt lässt zudem Inlandschweizer mit einer Behinderung elektronisch abstimmen. In St. Gallen kann sich zusätzlich eine begrenzte Anzahl Stimmberechtigter aus Gemeinden anmelden, die E-Voting anbieten wollen. Insgesamt beantragen die 3 Kantone die Zulassung von rund 65'000 Personen für den ersten Urnengang, das entspricht rund 1,2 % aller Stimmberechtigten.

Was hat es mit der Verifizierbarkeit auf sich?

Mit der Neuausrichtung des E-Votings im Jahr 2022 werden nur noch vollständig verifizierbare und von unabhängigen Expertinnen und Experten überprüfte Systeme zugelassen. Die vollständige Verifizierbarkeit soll es erlauben, jeden menschlichen Fehler oder erfolgreichen Manipulationsversuch im gesamten Wahl- bzw. Abstimmungsablauf unter Wahrung des Stimmgeheimnisses mit Sicherheit festzustellen. Dies gilt als gegeben, wenn die Anforderungen an die individuelle und die universelle Verifizierbarkeit erfüllt sind.
  • Die individuelle Verifizierbarkeit erlaubt es den Stimmenden festzustellen, ob ihre Stimme korrekt durch das System registriert wurde – und zwar so, wie sie abgegeben wurde. Gleichzeitig sollen stimmberechtigte Person erkennen und einen Beweis anfordern können, dass nicht missbräuchlich in ihrem Namen eine Stimme registriert und gezählt wurde.
  • Zur universellen Verifizierung erhalten die Prüferinnen und Prüfer einen Beweis, dass die Ergebnisse korrekt übermittelt wurden. Der Beweis bestätigt, dass alle und ausschliesslich konform abgegebenen Stimmen registriert worden sind.

Wahrung des Stimmgeheimnisses:

Im Wahl- und Abstimmungsprozess müssen Manipulationen erkannt, aber das Stimmgeheimnis zugleich gewahrt werden. Es muss sichergestellt sein, dass die Stimmen zu keinem Zeitpunkt in unverschlüsselter Form vorliegen und nicht entschlüsselt werden können – bis zur Entschlüsselung der kryptografisch gemischten Stimmen. Um den scheinbaren Widerspruch zwischen der Nachvollziehbarkeit und der Wahrung des Stimmgeheimnisses aufzulösen, müssen kryptografische Verfahren zum Einsatz kommen, die speziell für die elektronische Stimmabgabe konzipiert werden.

Transparenz und Offenlegung des Quellcodes

Der Quellcode und die Dokumentation von E-Votings-Systemen müssen in der Schweiz zur Analyse veröffentlicht werden. Der Quellcode darf für wissenschaftliche Zwecke genutzt werden. Dazu gehört das Recht, sich bei der Fehlersuche auszutauschen oder Befunde zu publizieren. Nicht offengelegt werden muss Quellcode von Drittkomponenten wie Datenbanken oder der Quellcode von Behördenportalen, die mit dem System verbunden sind.

Wie überprüfen Externe die E-Voting-Systeme?

Für ihren Einsatz sollen E-Voting-Systeme und ihr Betrieb durch regelmässige Audits überprüft werden. Diese sollen von unabhängigen Organisationen und Fachpersonen durchgeführt werden. Gleichzeitig werden Öffentlichkeit und Fachkreise mittels Bug-Bounty-Programme einbezogen.

Die Überprüfungen des Post-Systems:

Im Frühjahr 2019 sowie im Herbst 2022 hat die Post ihr E-Voting-System jeweils einem Public-Intrusion-Test (PIT) unterzogen. 2021 hat die Post damit begonnen, ihr vollständig verifizierbares E-Voting-System in mehreren Etappen offenzulegen. Ein Bug-Bounty-Programm lädt die Hacker Community ein, das System nach Schwachstellen zu durchsuchen.
  • PIT 2019: internationale IT-Experten haben das E-Voting-System gezielt angegriffen. 173 Befunde wurden eingereicht, davon 16 bestätigt. Nach Abschluss des Intrusionstests befanden sich keine manipulierten Stimmen in der elektronischen Urne.
  • Forschende haben allerdings ausserhalb des PITs 2019 anhand der veröffentlichten Unterlagen 3 erhebliche Mängel identifiziert. Einer betraf auch das damals noch produktiv im Einsatz stehende, individuell verifizierbare System. Dies führte zum Entscheid, das System anlässlich des Urnengangs vom Frühjahr 2019 nicht zuzulassen.
  • Beim PIT im Jahr 2022 ist es keinem Hacker gelungen, in das System einzudringen. Die Post hat 2 Befunde erhalten und nach der Prüfung einen mit Schweregrad tief bestätigt. Dieser hat keine sicherheitsrelevanten Aspekte betroffen.
  • Unabhängige Überprüfung ab 2021: Die Post hat ihr neues, vollständig verifizierbares E-Voting-System in mehreren Etappen offengelegt, um es von unabhängigen Expertenüberprüfen zu lassen.
  • Die Bundeskanzlei hatte eine Überprüfung des E-Voting-Systems organisiert, bei der Experten und Expertinnen aus Wissenschaft und Industrie das System unter die Lupe nahmen. Das E-Voting-System der Post ist demnach zwar seit 2019 deutlich verbessert worden, aber es sind noch weitere wesentliche Verbesserungen nötig. Mängel betreffen etwa das kryptografische Protokoll, das die Verifizierbarkeit unter Wahrung des Stimmgeheimnisses gewährleisten soll.
  • Bug-Bounty-Programm: Internationale Fachleute sollen Schwachstellen finden. Per März 2023 sind 203 Meldungen eingegangen, von denen 4 mit Schweregrad "hoch" bewertet werden. Die Post hat im Rahmen des Programms bis anhin rund 140'000 Euro an Prämien ausbezahlt.

Der E-Voting-Report


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