Edöb nimmt Anbieter von KI-Apps in die Pflicht

12. Mai 2025 um 13:22
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Anbieter von KI-Systemen müssen transparent machen, wenn ihre Kunden mit einer Maschine kommunizieren. Foto: Daniele D. Andreti / Unsplash

Das Schweizer Datenschutzgesetz ist technologie­neutral und auch auf KI-Anwendungen anwendbar. Der Datenschutz­beauftragte weist Anbieter darauf hin, dass dies Verpflichtungen mit sich bringt.

Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte (Edöb) hat sich dem Thema Künstliche Intelligenz gewidmet. Unabhängig von zukünftigen Regulierungen seien bereits heute die Datenschutzvorschriften einzuhalten. Denn das Datenschutzgesetz des Bundes (DSG) sei technologieneutral formuliert und demzufolge auch auf den Einsatz von KI-gestützten Datenbearbeitungen direkt anwendbar.
Der Edöb schreibt dies im Kontext der anstehenden Ratifizierung der KI-Konvention des Europarats und mit Blick auf "die rasche Zunahme KI-gestützter Datenbearbeitungen". Er weist Anbieter, Hersteller und Verwender von KI-Applikationen in einer Mitteilung deshalb auf ihre gesetzlichen Pflichten hin. Angesichts der Vorgaben des DSG müssten Anbieter den Zweck, die Funktionsweise und die Datenquellen der auf KI beruhenden Bearbeitungen transparent machen.

Recht auf Transparenz und Widerspruch

Im Falle von KI-Sprachmodellen, die direkt mit Benutzerinnen und Benutzern kommunizieren, haben diese das Recht zu erfahren, ob sie mit einem Mensch oder einer Maschine korrespondieren. Sie hätten zudem das Recht zu erfahren, ob die von ihnen eingegebenen Daten zur Verbesserung der selbstlernenden Programme oder zu weiteren Zwecken weiterbearbeitet werden.
Dieses Recht auf Transparenz sei eng mit dem Anspruch verbunden, einer automatischen Datenbearbeitung widersprechen zu können. Ausserdem kann verlangt werden, dass automatisierte Einzelentscheidungen von einem Menschen überprüft werden, so der Edöb weiter.
KI-gestützte Datenbearbeitungen mit hohen Risiken sind nach DSG dem Grundsatz nach zulässig, erfordern aber angemessene Massnahmen zum Schutz der potenziell betroffenen Personen. In diesen Fällen fordert das Gesetz eine Datenschutz-Folgeabklärung.

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