Verwaltungsverfahren beim Bund werden vereinfacht

19. Mai 2022 um 09:04
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Foto: Dimitri Karastelev / Unsplash

Für digital eröffnete Verfügungen ist neu keine qualifizierte elektronische Signatur mehr notwendig. Eine komplizierte Geschichte, die aber vieles leichter macht.

Bislang war es so, dass für die elektronische Eröffnung einer Verordnung eine sogenannte qualifizierte elektronische Signatur Voraussetzung war. Weil diese aber nur auf natürliche Personen ausgestellt werden können, "verfügen nur wenige Personen in der Bundesverwaltung darüber", wie Stephan Jau vom Bundesamt für Justiz gegenüber inside-it.ch erklärt.
Die elektronische Eröffnung eines solchen Verfahrens bedingte bis dato also immer die Anwesenheit eines Mitarbeiters mit qualifizierter elektronischer Signatur – ein natürlicher Flaschenhals.
Das ändert sich nun: Wie der Bundesrat entschieden hat, können neu auch "geregelte elektronische Siegel" gleichberechtigt verwendet werden. Diese werden auf Verwaltungseinheiten wie beispielsweise das Bundesamt für Justiz ausgestellt und haben somit den Vorteil, dass "grundsätzlich jede berechtigte Person in der entsprechenden Verwaltungseinheit einen Prozess auslösen kann", erläutert Jurist Jau.
Alle Behörden können künftig also wählen, ob sie bei ihren Verfügungen auf die Signatur oder das Siegel setzen wollen. In technischer Hinsicht sind die beiden Zertifikatstypen gleichwertig, so Jau. Beides seien geregelte Zertifikate. Auch beim geregelten Siegel könne nachgeprüft werden, ob die Verfügung effektiv von der jeweiligen Verwaltungsbehörde stammt.
Festgehalten ist die ganze Geschichte übrigens, beamtendeutscher geht es kaum, in der Verordnung über die elektronische Übermittlung im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens (VeÜ-VwV).

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