2022 hat der Bund inhaltlich übereinstimmende Rahmenverträge mit den vier US-Hyperscalern Microsoft, Oracle, IBM und AWS sowie dem chinesischen Anbieter Alibaba unterzeichnet. Über diese Rahmenverträge können die Bundesbehörden Public-Cloud-Dienstleistungen beziehen.
Ursprünglich hatte die Verwaltung Transparenz versprochen: Der Inhalt der Rahmenverträge sollte mehrheitlich öffentlich gemacht werden. Vertragsinhalte wie die AGBs oder Audit-Möglichkeiten könnten für andere Beschaffungsverantwortliche, etwa in den Kantonen, interessant sein.
Mehrere Unternehmen wollten Verträge geheim halten
Doch: Mehrere Hyperscaler wehrten sich mit Berufung auf das Geschäftsgeheimnis
gegen diese Veröffentlichung. Der auf IT-Recht spezialisierte Anwalt Martin Steiger sowie die 'Republik'-Journalistin Adrienne Fichter haben deshalb jeweils mit Verweis auf das Öffentlichkeitsprinzip Zugang zu den Rahmenverträgen ersucht.
Anfänglich wehrten sich drei Konzerne dagegen, wie Steiger in einem Linkedin-Post schreibt. Der Eidgenössische Datenschutzbeauftragte (Edöb) habe im anschliessenden Schlichtungsverfahren empfohlen, den Zugang grundsätzlich zu gewähren. Dabei sei ein "berechtigtes objektives Geheimhaltungsinteresse" der Tech-Konzerne zu berücksichtigen.
AWS wehrt sich vor Bundesverwaltungsgericht
Mittlerweile seien vier der fünf Unternehmen aber bereit dazu, die Verträge offenzulegen. Die Ausnahme bildet AWS. Der Hyperscaler geht auf dem Gerichtsweg gegen die Publikation vor und hat und Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben.
Der Konzern berufe sich auf sicherheitskritische Inhalte und Geschäftsinteressen,
wird in der 'Republik' ausgeführt. Eine Veröffentlichung würde das in der Bundesverfassung verbriefte Recht auf Datenschutz und Wirtschaftsfreiheit verletzen, so ein weiteres Argument des Konzerns.
Aktuell geht es in dem Verfahren unter anderem um die Frage, ob die Bundeskanzlei die Verträge mit den anderen Unternehmen veröffentlichen darf, geht aus dem
Blogbeitrag von Martin Steiger weiter hervor. AWS fordere, dass dies nicht geschehe, solange nicht über die Beschwerde entschieden werde.
Und was ist mit den anderen Verträgen?
Die Bundeskanzlei sei vom Bundesverwaltungsgericht "angewiesen", auf keinen der Verträge Zugang zu gewähren. Dies wirft Fragen auf. "Gemäss Kenntnisstand der Bundeskanzlei hat nur die Beschwerdeführerin (AWS) Beschwerde gegen die Zugänglichmachung verlangt", führt sie in einem von Steiger publizierten Schreiben an das Bundesverwaltungsgericht aus.
Man anerkenne die aufschiebende Wirkung dieser Beschwerde. Sie wirke sich aber nur auf einen allfälligen Zugang zum Vertragswerk von AWS aus, schreibt die Bundeskanzlei. Somit sehe man sich vorbehaltlich eines entsprechenden Verbots verpflichtet, den Gesuchstellenden den Zugang zu den anderen Vertragswerken zu gewähren.