Auf die
im letzten Sommer von der Digitalen Gesellschaft Schweiz und einem IT-Anbieter eingereichte Beschwerde gegen die
Beschaffung der Plattform Justitia.Swiss tritt das Bundesverwaltungsgericht nicht ein. Im
inside-it.ch vorliegenden Urteil vom 3. Januar 2022 heisst es, dass die Beschwerde-Legitimation der Beschwerdeführer zu verneinen sei und auf ihre Beschwerde nicht eingetreten werden könne.
Darum geht's
So argumentiert das Gericht
Da laut dem Gericht im vorliegenden Fall schon Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführer umstritten ist, habe man zu prüfen gehabt, "weshalb von Amtes wegen zu prüfen ist, ob auf die Beschwerde eingetreten werden kann".
Konkret heisst es dazu, dass der gemeinnützigen Organisation eine notwendige "Marktteilnehmendeneigenschaft" fehle, konstatiert das Gericht. Die Digitale Gesellschaft bezeichne sich als "Bürgerrechts- und Konsumentenschutzorganisation mit gemeinnützigem Charakter", dessen Ziel der "Erhalt und die Förderung einer freien, offenen und nachhaltigen digitalen Gesellschaft auf dem Hintergrund der Persönlichkeits- und Menschenrechte" sei. Bezweckt werde also offensichtlich nicht der Schutz von Interessen potenzieller Anbieter in der vorliegenden Ausschreibung. Auch sei nicht ansatzweise ersichtlich, inwiefern von der angefochtenen Ausschreibung eine grosse Anzahl der Mitglieder betroffen sein soll, so das Urteil.
Beim IT-Anbieter als 2. Beschwerdeführer wird festgehalten, dass es ihm nicht gelungen sei, den "nötigen Nachweis für die Beschwerdelegitimation zu erbringen". Vielmehr ergebe sich aus der Beschwerdeschrift und den Stellungnahmen der Eindruck, dass die Firma "das Projekt Justitia 4.0 generell kritisch beurteilt und dieses verhindern oder zumindest verzögern möchte". Eine Beschwerdelegitimation ergebe sich aber nicht bereits daraus, schreibt das Gericht, dass sich der Beschwerdeführer "für die vorliegende Frage aus ideellen Gründen besonders interessiert oder sich aus persönlicher Überzeugung für oder gegen eine Sache, hier das Projekt Justitia 4.0, engagiert".
Wieder ein Millionengrab?
Die Digitale Gesellschaft resümiert in einer Mitteilung: "Das nun vom Bundesverwaltungsgericht gestützte Vorgehen unterminiert den ergebnisoffenen Gesetzgebungsprozess und beschneidet die politischen Rechte der Stimmbürgerinnen und Stimmbürger."
Es sei unterschlagen worden, dass "eine gesetzliche Grundlage die – eigentlich rechtsstaatlich selbstverständliche – Voraussetzung gewesen wäre, um die Ausschreibung zum jetzigen Zeitpunkt überhaupt durchführen zu können".
Auch sei nicht berücksichtigt worden, dass sich Unterschiede zwischen der jetzigen Ausschreibung und dem in einigen Jahren möglicherweise verabschiedeten Gesetz erheblich auf das Projekt auswirken können.
Erik Schönenberger, Geschäftsführer der Digitalen Gesellschaft, deutet das Urteil als einen "politischen Entscheid". Denn obwohl es gerichtliche Praxis sei, die "Nichtigkeit jederzeit und von sämtlichen staatlichen Instanzen von Amtes wegen zu beachten", berücksichtige das Bundesverwaltungsgericht die potenzielle Nichtigkeit der Ausschreibung nicht. So ergebe sich "als plausible Erklärung" für das Urteil, dass das Bundesverwaltungsgericht sich nicht in das hier sich auftuende Minenfeld begeben wollte, teilt Schönenberger mit.
Laut der gemeinnützigen Organisation ist es rechtsstaatlich stossend, wenn nun Tatsachen geschaffen werden, die dann vom Gesetzgeber übernommen werden müssten. So drohe ansonsten mit Justitia.Swiss im schlimmsten Fall ein weiteres Millionengrab bei einem IT-Projekt.